Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_601/2024 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal on Attempted Inheritance Fraud Due to Lack of Substantiation and Standing

Geschäftsnummer 7B_601/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who filed a criminal complaint for attempted inheritance fraud against another individual. The local prosecution authority decided not to pursue the investigation, and this decision was upheld by the Zürich Cantonal Court. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision and have the prosecution authority open a criminal case. The Federal Tribunal's review focused only on the procedural aspects of the Cantonal Court's decision. The appellant failed to sufficiently justify a civil claim or demonstrate legal errors in the previous ruling, resulting in the Tribunal’s decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Court Dismisses Appeal on Attempted Inheritance Fraud Due to Lack of Substantiation and Standing: The local prosecution authority decided not to pursue the investigation, and this decision was upheld by the Zürich Cantonal Court. The appellant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision and have the prosecution authority open a criminal case. The Federal Tribunal's review focused only on the procedural aspects of the Cantonal Court's decision. The appellant failed to sufficiently justify a civil claim or demonstrate legal errors in the previous ruling, resulting in the Tribunal’s decision not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten versuchter Betrug Betrug Strafanzeige Beschwerdelegitimation Streitgegenstand erbrechtliche Ausschlagung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it failed to meet the formal requirements for substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_601/2024

Urteil vom 22. Juli 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. April 2024 (UE230332-O/U/AEP).

Erwägungen:

1. Am 31. August 2023 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige betreffend "Versuchter Erbschaftsbetrug" gegen B.________ (Beschuldigter). Mit Verfügung vom 1. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Betrugs nicht an Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. April 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangte am 12. Mai 2024 (Poststempel) ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, dieser Beschluss sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen.

2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Obergerichts vom 8. April 2024 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen.

3. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, namentlich wenn sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

4. Die Beschwerde geht mit keinem Wort auf die Beschwerdelegitimation bzw. einen dem Beschwerdeführer allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ein. Ferner wird nicht ansatzweise dargelegt, weshalb der angefochtene Beschluss in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die kaum nachvollziehbaren Ausführungen des Beschwerdeführers setzen sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Vorinstanz erkannte, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Testament, ein Erbvertrag oder sonstige Urkunden gefälscht, unterschlagen oder vernichtet worden seien oder dass dem Beschwerdeführer falsche Auskünfte erteilt worden seien und er deshalb zivilrechtliche Rechtsbehelfe unterlassen habe. Auch lägen keine konkreten Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung gegenüber der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers vor. Sollte die Nachlassplanung der Mutter tatsächlich unter Verletzung allfälliger Pflichtteilsansprüche des Beschwerdeführers (und seines Bruders) erfolgt sein, so seien die Konsequenzen daraus grundsätzlich im Rahmen eines erbrechtlichen Zivilprozesses zu klären. Insbesondere sei es Sache des Beschwerdeführers, sich aktiv gegen eine (allenfalls ungerechtfertigte) Enterbung zur Wehr zu setzen. Es sei nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, güter- und erbrechtliche Streitigkeiten zu beurteilen und damit dem zuständigen Zivilgericht vorzugreifen. Von einem strafrechtlich relevanten Verhalten sei nicht auszugehen. Dass die Vorinstanz mit diesen Erwägungen gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insgesamt vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, auf die Beschwerde ist nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément