Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_60/2025 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Court of Valais (Appeal Extension Denial)

Geschäftsnummer 7B_60/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 13. Dezember 2024 (P3 24 324). Am 7. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis bezugnehmend auf ein Schreiben von A.________ vom 30. August 2024 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Nachdem das Couvert mit der entsprechenden Verfügung mit dem Vermerk, dass der Adressat die Annahme am 7. November 2024 verweigert habe, von der ungarischen Post retourniert worden war, wurde das Schreiben am 22. November 2024 erneut versandt. Am 2. Dezember 2024 stellte A.________ beim Kantonsgericht Wallis ein Gesuch um Fristerstreckung. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 wies das Kantonsgericht Wallis das Fristerstreckungsgesuch ab und stellte fest, dass die gesetzliche Beschwerdefrist verwirkt sei.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Complainant v. Cantonal Court of Valais (Appeal Extension Denial): Dezember 2024 (P3 24 324). Am 7. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis bezugnehmend auf ein Schreiben von A.________ vom 30. August 2024 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Nachdem das Couvert mit der entsprechenden Verfügung mit dem Vermerk, dass der Adressat die Annahme am 7. November 2024 verweigert habe, von der ungarischen Post retourniert worden war, wurde das Schreiben am 22. November 2024 erneut versandt. Am 2. Dezember 2024 stellte A.________ beim Kantonsgericht Wallis ein Gesuch um Fristerstreckung. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 wies das Kantonsgericht Wallis das Fristerstreckungsgesuch ab und stellte fest, dass die gesetzliche Beschwerdefrist verwirkt sei.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafanzeige Beschwerdelegitimation Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Ausdehnung des Verfahrens E-Justice Verwirkungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was dismissed on the grounds of inadmissibility according to these provisions.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs based on this provision because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_60/2025

Urteil vom 18. März 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 13. Dezember 2024 (P3 24 324).

Erwägungen:

1.

Am 7. Oktober 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis bezugnehmend auf ein Schreiben von A.________ vom 30. August 2024 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Nachdem das Couvert mit der entsprechenden Verfügung mit dem Vermerk, dass der Adressat die Annahme am 7. November 2024 verweigert habe, von der ungarischen Post retourniert worden war, wurde das Schreiben am 22. November 2024 erneut versandt. Am 2. Dezember 2024 stellte A.________ beim Kantonsgericht Wallis ein Gesuch um Fristerstreckung. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 wies das Kantonsgericht Wallis das Fristerstreckungsgesuch ab und stellte fest, dass die gesetzliche Beschwerdefrist verwirkt sei.

2.

Der Beschwerdeführer gelangt mit folgenden Rechtsbegehren an das Bundesgericht: 1. habe das Bundesgericht alle Fristen vom Dezember 2024 und Januar 2025 als nichtig zu erklären. 2. habe das Bundesgericht das Kantonsgericht anzuweisen, ab sofort nur noch machbare Fristen zu setzen. Das "Schreiben mit Frist 5 Tage von B.________" sei als nichtig zu erklären. 3. sei dem Kantonsgericht zu verbieten, Verfahren einzustellen, bei denen die 30-tägige Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht noch laufe. 4. sei das Kantonsgericht unter Strafandrohung zu verpflichten, umgehend die Ermittlungen "im Fall Canal9 und dem organisierten Verbrechen beim Staatspersonal" an unbefangene Sonderermittler zu übertragen; die angezeigten Offizialdelikte seien "von Amtes wegen ohne Antrag unverzüglich einzuleiten".

3.

Dem Beschwerdeführer wurden die vor Bundesgericht nach Art. 42 Abs. 2 BGG

geltenden Begründungsanforderungen bereits mehrfach erläutert, letztmals im Urteil 7B_788/2024 vom 23. September 2024 E. 3. Entgegen diesen Vorgaben setzt er sich in seiner Eingabe nicht mit den vorinstanzlichen Überlegungen auseinander und erläutert entsprechend nicht, weshalb diese Bundesrecht verletzen sollten. Stattdessen lässt er sich - einmal mehr - über die angeblichen Verfehlungen der Walliser Justiz bzw. das dort herrschende "Chaos" aus - dies in einer Weise, die den gebührenden Anstand klar vermissen lässt. Abgesehen davon, dass er mit seinen Begehren und Ausführungen den durch die angefochtene Verfügung definierten Streitgegenstand (

Art. 80 Abs. 1 BGG ) grösstenteils verlässt, muss seine Eingabe damit als querulatorisch bezeichnet werden.

4.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

). Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger