Inadmissibility of criminal appeal against non-prosecution order due to lack of standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal superior court decision upholding a prosecutor's non-prosecution order, leaving the lower instance rulings and the non-prosecution order fully in force, and ordered the appellant to pay the court costs. The dispute arose from a criminal complaint filed against employees of a cantonal building insurance institution, challenging the dismissal of the investigation. The decisive legal basis was Article 81 paragraph 1 letter b number 5 of the Federal Supreme Court Act, interpreted alongside established case law regarding standing to appeal in criminal matters, which requires the asserting party to have a civil claim attached to the offense, a requirement that was unmet in this public liability context.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of criminal appeal against non-prosecution order due to lack of standing: Diese Eingabe ist mangels eines Zivilanspruchs, der dem Beschwerdeführer gegen Mitarbeitende der Gebäudeversicherung des Kantons Solothurn zustehen und der ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; § 1 und Art. 10 Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes des Kantons Solothurn [BGS 618.111]; § 2 des Gesetzes über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter des Kantons Solothurn [BGS 124.21]), offensichtlich unzulässig.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_598/2026
Urteil vom 16. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 17. April 2026 (BKBES.2026.19).
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 17. April 2026 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Februar 2026 ab. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 11. Mai 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
2.1. Diese Eingabe ist mangels eines Zivilanspruchs, der dem Beschwerdeführer gegen Mitarbeitende der Gebäudeversicherung des Kantons Solothurn zustehen und der ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; § 1 und Art. 10 Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes des Kantons Solothurn [BGS 618.111]; § 2 des Gesetzes über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten und Arbeiter des Kantons Solothurn [BGS 124.21]), offensichtlich unzulässig.
2.2. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können und die im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.
2.3. Auf die Beschwerde ist somit wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément