Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_597/2023 KI-generiert

Brother's Right to Appeal Discontinuance of Investigation Over Death Ruled on Standing.

Geschäftsnummer 7B_597/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Brother's Right to Appeal Discontinuance of Investigation Over Death Ruled on Standing. The case concerns a procedural challenge to the dismissal of an appeal against the discontinuance of a criminal investigation into an unusual death, where the appellant, the deceased's brother, was denied standing by the Cantonal High Court. The High Court reasoned that the appellant had not sufficiently demonstrated the special closeness required for a sibling to be considered an "interested person" under Article 116(2) of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), despite the prosecution having referred to him as a "relative" and granting him procedural rights earlier. The Federal Supreme Court partially upheld the appeal, ruling that the Cantonal High Court violated the appellant's right to be heard by questioning his standing without first informing him of its reservations and giving him the opportunity to substantiate his claim of being an interested person, especially since the prosecution's prior actions had led him to reasonably assume his standing was established. Consequently, the Federal Supreme Court annulled the decision and remanded the case for a new hearing on the question of the appellant's right to appeal (standing).

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 116 Abs. 2 StPO, Art. 121 StPO, Art. 121 Abs. 1 StPO, Art. 110 Abs. 1 StGB, Art. 67 BGG; Brother's Right to Appeal Discontinuance of Investigation Over Death Ruled on Standing: The case concerns a procedural challenge to the dismissal of an appeal against the discontinuance of a criminal investigation into an unusual death, where the appellant, the deceased's brother, was denied standing by the Cantonal High Court. The High Court reasoned that the appellant had not sufficiently demonstrated the special closeness required for a sibling to be considered an "interested person" under Article 116(2) of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), despite the prosecution having referred to him as a "relative" and granting him procedural rights earlier. The Federal Supreme Court partially upheld the appeal, ruling that the Cantonal High Court violated the appellant's right to be heard by questioning his standing without first informing him of its reservations and giving him the opportunity to substantiate his claim of being an interested person, especially since the prosecution's prior actions had led him to reasonably assume his standing was established. Consequently, the Federal Supreme Court annulled the decision and remanded the case for a new hearing on the question of the appellant's right to appeal (standing).

Schlagwörter

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Einstellung Beschwerdelegitimation Anspruch auf rechtliches Gehör Strafprozessordnung Erblasser Reservationsrecht erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

The Tribunal rules that no court costs shall be levied in this procedure.

Art. 68 BGG

The Tribunal grants the appellant compensation from the Canton of Zurich for the federal proceedings.

Art. 93 al. 1 LTF

The main decision orders the annulment of the contested decision and the remittal of the case to the lower court.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_597/2023

Urteil vom 10. Juli 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Kölz, Hofmann,

Gerichtsschreiber Schurtenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Juli 2023 (UE220219-O/U/CBA).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die wegen des aussergewöhnlichen Todesfalls von B.________ geführte Untersuchung ein.

B. Auf die gegen diese Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde von A.________, dem Bruder des verstorbenen B.________, trat das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschluss vom 31. Juli 2023 mangels Beschwerdelegitimation nicht ein.

C. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 12. September 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zudem ersucht er um Abänderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung für das kantonale Verfahren.

Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem auf die (kantonale) Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung nicht eingetreten wird. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach

Art. 78 Abs. 1,

Art. 80 und

Art 90 BGG

grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist unabhängig von seiner Beschwerdeberechtigung in der Sache nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG befugt, seine Legitimation zur Beschwerde vor der Vorinstanz dem Bundesgericht zur Beurteilung vorzulegen (

BGE 141 IV 1

E. 1.1). Gleichzeitig ist der Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf diese Frage beschränkt (

BGE 142 I 155

E. 4.4.2).

2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begründe seine Beschwerdelegitimation im Wesentlichen damit, dass der Verstorbene sein Bruder gewesen sei; er qualifiziere sich deshalb als Person im Sinne von

Art. 116 Abs. 2 StPO

, die dem Opfer in ähnlicher Weise wie die Ehegattin oder seine Kinder und Eltern nahe gestanden habe, und gelte somit als Angehöriger; zudem werde er Zivilforderungen geltend machen beziehungsweise habe einen Anspruch auf Schadenersatz. Die blosse Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Bruder des Verstorbenen handle, reiche nach der Rechtsprechung indessen nicht aus, um eine Beschwerdelegitimation zu begründen. Es obliege dem Beschwerdeführer, die besondere Nähe zum Verstorbenen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Überdies sei aus den Akten nichts zu entnehmen, das auf eine solche besondere Nähe hinweisen würde.

Daran vermöge auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft bei ihm von einer Person im Sinne von

Art. 116 Abs. 2 StPO

ausgegangen sei, da sie ihn sowohl im Beweisergänzungsentscheid vom 22. Juni 2022 als auch in der Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2022 als Angehörigen aufgeführt habe. Es sei der Vorinstanz aus analogen Fällen bekannt, dass die zürcherische Staatsanwaltschaft bei Erstellung des Geschäfts-Rubrums den Ausdruck "Angehörige" als allgemeine Formulierung für Hinterbliebene verwende, ohne damit zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um Angehörige im Sinne von

Art. 116 Abs. 2 StPO

handle. Abgesehen davon liesse sich die Beschwerdelegitimation ohnehin nicht aufgrund des Vertrauens in eine bisher (provisorisch) eingeräumte Stellung begründen.

Denkbar sei schliesslich auch eine Parteistellung als Rechtsnachfolger im Sinne von

Art. 121 StPO

. Eine solche werde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer indes nicht behauptet und aus den Akten würden sich hierfür auch keine Anhaltspunkte ergeben.

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz ihm die Möglichkeit hätte einräumen müssen, seine verfahrensrechtliche Stellung eingehend zu begründen sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.

3.1.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass die verfahrensbeteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten müssen, sich zu jedem möglichen Ergebnis, dass von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten (

BGE 132 II 485

E. 3.4, 257 E. 4.2). Eine Ausnahme besteht einzig dann, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf den sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie vernünftigerweise nicht rechnen mussten (

BGE 145 IV 99

E. 3.1;

132 II 257

E. 4.2;

130 III 35

E. 5; zum Ganzen Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 5.2).

3.2.

Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährte, ihn später über die anstehende Einstellung des Verfahrens orientierte und hierbei zur Stellung von Beweisanträgen aufforderte, wobei sie diese Beweisanträge mit Verfügung vom 22. Juni 2022 teilweise guthiess. Schliesslich eröffnete sie dem Beschwerdeführer als "Angehöriger" die Einstellungsverfügung vom 26. Juli 2022. In Anbetracht dieser Umstände musste der Beschwerdeführer vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass die Vorinstanz seine bisherige Stellung im Verfahren und damit auch seine Beschwerdelegitimation in Frage stellen würde, zumal mit dem nicht weiter spezifizierten Begriff "Angehöriger" hier sowohl eine Person im Sinne von

Art. 116 Abs. 2 StPO

als auch ein Rechtsnachfolger im Sinne von

Art. 121 Abs. 1 StPO

in Verbindung mit

Art. 110 Abs. 1 StGB

gemeint sein könnte. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen liess und es damit versäumte, ein allfälliges Missverständnis des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Verfahrensstellung im Vorverfahren richtigzustellen.

Die Vorinstanz ist zwar frei, die Verfahrensstellung des Beschwerdeführers anders als die Staatsanwaltschaft zu beurteilen. Sie wäre indessen gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer ihre entsprechenden Vorbehalte mitzuteilen und ihm in diesem Zusammenhang das rechtliche Gehör zu gewähren, damit er seinen diesbezüglichen Substanziierungsobliegenheiten nachkommen und allenfalls weitere, bislang für unnötig erachtete Beweismittel einreichen kann. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.

3.3.

Der Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens ist nach wie vor offen. Es gibt daher keinen Anlass, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Abänderung der Kostenverteilung für das kantonale Verfahren im Sinne von

Art. 67 BGG

stattzugeben. Die Vorinstanz wird in ihrem neuen Entscheid auch erneut über die Kostenverteilung zu befinden haben.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Frage der Beschwerdelegitimation einräumt und anschliessend neu entscheidet. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (

Art. 68 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

1.2.

Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2023 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

1.3.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger