Inadmissibility of Appeal Regarding Delay in Cantonal Justice Procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertKantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 27. Mai 2025 (SR2 25 13). Mit Beschluss vom 27. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Graubünden die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden betreffend Aufsichtsund Rechtsverzögerung vom 3. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. Juni 2025 (Posteingang) an das Bundesgericht.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of Appeal Regarding Delay in Cantonal Justice Procedure: Mai 2025 (SR2 25 13). Mit Beschluss vom 27. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Graubünden die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden betreffend Aufsichtsund Rechtsverzögerung vom 3. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. Juni 2025 (Posteingang) an das Bundesgericht.
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KI-generiertCited to explain that the decision limits itself to stating the ground for inadmissibility.
Used to justify the decision not to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation (simplified procedure).
Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to mandate that the appellant's financial situation be considered when setting the court costs.
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_592/2025
Urteil vom 16. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Obergericht des Kantons Graubünden,
Zweite strafrechtliche Kammer,
Poststrasse 14, 7001 Chur.
Gegenstand
Rechtsverzögerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 27. Mai 2025 (SR2 25 13).
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 27. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Graubünden die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden betreffend Aufsichtsund Rechtsverzögerung vom 3. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 30. Juni 2025 (Posteingang) an das Bundesgericht.
2.
Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (
Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
; BGE 148 IV 356
E. 2.1, 39 E. 2.3.5;
142 III 364
E. 2.4). Daran ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, es liege eine Rechtsverzögerung vor, was die Vorinstanz zu Unrecht verkannt habe. Diese Behauptung bedürfte ebenfalls einer substanziierten Begründung. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen rechtswidrig sein sollen. Diese hatte festgehalten, dass die besondere zeitliche Dringlichkeit vorliegend zu verneinen sei. Es handle sich lediglich um eine nachträgliche Überprüfung. Zudem sei nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Vollzugsöffnungssperre keine Urlaube mehr gewährt worden wären
3.
Die Einwände des Beschwerdeführers, wonach es sich um einen "faktischen Eingriff in seine Rechte" handelt und das Verfahren "offensichtlich dringlich" sei, genügen den Begründungsanforderungen nicht. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).
4.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (
Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, und dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier