Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_59/2024 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor's Office (Failure to Pay Appeal Security Deposit)

Geschäftsnummer 7B_59/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint on June 20, 2023, against another party for assault and theft, and subsequently became a civil and criminal complainant on June 21, 2023. The Lenzburg-Aarau Public Prosecutor's Office decided not to pursue the complaint on October 17, 2023, which was upheld by the Aargau Cantonal Prosecutor's Office the following day. The complainant filed an appeal, but the Aargau Cantonal Court dismissed it on procedural grounds on December 18, 2023, due to the complainant's failure to meet a deadline for providing a security deposit required for the appeal process. An appeal to the Federal Tribunal was made, contesting the procedural handling of the case, particularly regarding the timely payment of the required security deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Public Prosecutor's Office (Failure to Pay Appeal Security Deposit): The Lenzburg-Aarau Public Prosecutor's Office decided not to pursue the complaint on October 17, 2023, which was upheld by the Aargau Cantonal Prosecutor's Office the following day. The complainant filed an appeal, but the Aargau Cantonal Court dismissed it on procedural grounds on December 18, 2023, due to the complainant's failure to meet a deadline for providing a security deposit required for the appeal process. An appeal to the Federal Tribunal was made, contesting the procedural handling of the case, particularly regarding the timely payment of the required security deposit.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Publikumseinlage unbezahlte Mietkaution Zahlungsbefehl Strafanzeige Säumnis der Staatsanwaltschaft missbräuchliche Forderung des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal is dismissed under the procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court rules on imposing the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_59/2024

Urteil vom 19. März 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Hurni,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Dezember 2023 (SBK 2023.330).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 20. Juni 2023 Strafanzeige gegen B.________ wegen Tätlichkeiten und Diebstahls und konstituierte sich am 21. Juni 2023 als Zivil- und Strafkläger. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 17. Okto-ber 2023 nicht an die Hand. Diese Nichtanhandnahmeverfügung wurde am 18. Oktober 2023 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer am 9. No-vember 2023 erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Dezember 2023 nicht ein. Mit Be-schwerde in Strafsachen vom 14. Januar 2024 wendet sich der Be-schwerdeführer ans Bundesgericht.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. November 2023 aufgefordert, für allfällige Kosten des Beschwerdeverfahrens innert zehn Tagen eine Sicherheit über Fr. 1'000.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die einverlangte Sicherheit ging bei der Vorinstanz ein, nachdem die Frist bereits abgelaufen war. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer auf-gefordert, innert fünf Tagen mittels geeigneter Belege nachzuweisen, dass die Sicherheitsleistung rechtzeitig erfolgt war. Da dem Be-schwerdeführer dieser Nachweis nicht gelang bzw. die Sicherheit nicht innert Frist geleistet worden war, trat die Vorinstanz mit Entscheid vom 18. Dezember 2023 nicht auf die Beschwerde ein.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen über weite Teile dasselbe vor, was er bereits im vorinstanzlichen Verfahren - i.e. als Reaktion auf die Verfügung vom 6. Dezember 2023 - angeführt hatte (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2). Insoweit fehlt eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, womit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt und auf sie nicht eingetreten werden kann.

3.3. In der Sache ist die Beschwerde unbegründet: Die Verfügung vom 16. November 2023, mit welcher die 10-tätige Frist zur Leistung der Sicherheit angesetzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 24. November 2023 zugestellt (wie sich aus den Beschwerdebeilagen ergibt). Die Frist begann damit am 25. November 2023 zu laufen (siehe Art. 90 Abs. 1 StPO ) und endete am 4. Dezember 2023. Die Sicherheitsleistung von Fr. 1'000.-- ging bis dahin nicht bei der Vorinstanz ein, sondern wurde erst Valuta 5. Dezember 2023 vom Konto des Beschwerdeführers abgebucht (wie sich ebenfalls aus den Beschwerdebeilagen ergibt). Weshalb der Beschwerdeführer entgegen des von ihm eingereichten Dokuments "Buchungsdetails" der Raiffeisenbank C.________, aus welcher sich eine Belastung über Fr. 1'000.-- mit Valuta 5. Dezember 2023 ergibt, in seiner Beschwerde festhält: "Einzahlungsdatum 04.12.203 Valuta 04.12.2023", wird von ihm weder näher begründet noch erhellt dies. Ergänzend kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die einschlägigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 1.4).

3.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie auf die Beschwerde vom 9. November 2023 nicht eintritt, da die vom Beschwerdeführer geforderte Sicherheit nicht innert Frist geleistet worden war.

4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Clément