Denial of justice claim against delayed appellate ruling on criminal dismissal fails as premature absent current procedural delay.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court (Swiss Federal Supreme Court, II. Criminal Law Division, single judge) dismissed the appellant's complaint for denial of justice (procedural delay) and refused his request for free legal aid, ordering him to pay court costs of CHF 500. The appellant had challenged the lower court's (Obergericht of Zurich) alleged failure to decide his appeal against a prosecutorial dismissal order; the criminal case concerned allegations of false medical certificates related to a 2016 expert report. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the substantive pleading requirements, because the appellate proceedings had only been pending for a few weeks at the time of the complaint, and the lower court's general notice that processing would take time due to workload did not constitute formal denial or delay of justice; the appellant's concern about future limitation-period expiry was premature and belonged to the merits of the pending appeal. Thus, no current, sufficiently substantiated procedural delay was shown, and the complaint was manifestly inadmissible under Article 108(1) BGG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Denial of justice claim against delayed appellate ruling on criminal dismissal fails as premature absent current procedural delay: Criminal Law Division, single judge) dismissed the appellant's complaint for denial of justice (procedural delay) and refused his request for free legal aid, ordering him to pay court costs of CHF 500. The appellant had challenged the lower court's (Obergericht of Zurich) alleged failure to decide his appeal against a prosecutorial dismissal order; the criminal case concerned allegations of false medical certificates related to a 2016 expert report. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the substantive pleading requirements, because the appellate proceedings had only been pending for a few weeks at the time of the complaint, and the lower court's general notice that processing would take time due to workload did not constitute formal denial or delay of justice; the appellant's concern about future limitation-period expiry was premature and belonged to the merits of the pending appeal. Thus, no current, sufficiently substantiated procedural delay was shown, and the complaint was manifestly inadmissible under Article 108(1) BGG.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible by simplified procedure.
Imposed court costs on the appellant.
Denied the request for free legal aid due to lack of merit.
Reduced court costs considering the appellant's financial situation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_587/2026
Urteil vom 8. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Obergericht des Kantons Zürich,
*III. Strafkammer,*
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Rechtsverzögerung; Nichteintreten.
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ erstattete am 11. Dezember 2022 Strafanzeige im Zusammenhang mit einem von der B.________ AG AG am 25. Februar 2016 zuhanden der IV-Stelle erstellten polydisziplinären medizinischen Gutachten. Gegenstand der Anzeige war unter anderem der Vorwurf des falschen ärztlichen Zeugnisses. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nahm das Verfahren zunächst nicht an die Hand. Auf Beschwerde hin hob das Obergericht des Kantons Zürich diesen Entscheid mit Beschluss vom 18. September 2025 teilweise auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Nach Durchführung weiterer Abklärungen stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit Verfügung vom 31. März 2026 ein. Sie erwog im Wesentlichen, beim einzig noch verbleibenden Vorwurf eines falschen ärztlichen Zeugnisses im Zusammenhang mit dem Gutachten vom 25. Februar 2016 sei spätestens am 25. Februar 2026 Verjährung eingetreten; damit liege ein Prozesshindernis vor. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2026 zugestellt.
1.2. A.________ erhob gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses Verfahren wird unter der Geschäftsnummer xxx geführt. Mit Schreiben vom 29. April 2026 bestätigte das Obergericht den Eingang der Beschwerde und teilte mit, die Bearbeitung des Verfahrens dürfte aufgrund der hohen Geschäftslast der Kammer einige Zeit in Anspruch nehmen.
1.3. Mit Eingabe vom 8. Mai 2026 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Rechtsverzögerung. Er beantragt im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass das Obergericht sein Recht auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt habe. Weiter sei das Obergericht anzuweisen, unverzüglich, spätestens bis zum 31. Mai 2026, über die kantonale Beschwerde zu entscheiden. Zudem ersucht er um vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverzögerung durch das Obergericht. Er macht im Wesentlichen geltend, dieses habe ihm am 29. April 2026 mitgeteilt, die Bearbeitung des kantonalen Beschwerdeverfahrens werde wegen hoher Geschäftslast einige Zeit in Anspruch nehmen; angesichts der von ihm angenommenen Verfolgungsverjährung am 4. August 2026 drohe eine spätere Gutheissung seiner kantonalen Beschwerde wirkungslos zu bleiben. Damit zeigt er indessen nicht hinreichend auf, dass das Obergericht bereits zum Zeitpunkt der bundesgerichtlichen Beschwerde in rechtsverzögernder Weise untätig geblieben wäre. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft datiert vom 31. März 2026 und wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2026 zugestellt; das kantonale Beschwerdeverfahren war mithin erst seit wenigen Wochen hängig. Eine derart kurze Verfahrensdauer begründet für sich allein keine Rechtsverzögerung. Auch die allgemeine Mitteilung des Obergerichts, die Bearbeitung werde wegen hoher Geschäftslast einige Zeit beanspruchen, stellt noch keine formelle Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung dar. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verjährung trete entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft erst am 4. August 2026 ein, betrifft dies in erster Linie die materielle Beurteilung der Einstellungsverfügung und ist Gegenstand des hängigen kantonalen Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde erschöpft sich damit im Wesentlichen in der Befürchtung einer künftigen Verzögerung. Eine aktuelle, hinreichend substanziierte Rechtsverzögerung ist nicht dargetan; die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
3. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und C.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier