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7B_585/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Alleging Denial of Justice as Abusive

Geschäftsnummer 7B_585/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a criminal complaint with the Swiss Federal Tribunal against the decision of the Zurich Cantonal Court's Criminal Chamber, alleging a denial of justice as the court did not issue a decision on jurisdiction and claiming the non-receipt of an appeal declaration by the parties. The complainant sought a ruling directing the Zurich court to release a contestable decision regarding jurisdiction and to annul the previous judgment. The individual repeatedly submitted complaints deemed as baseless, reflecting a pattern described as abusive and vexatious litigation behavior.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Alleging Denial of Justice as Abusive: The complainant sought a ruling directing the Zurich court to release a contestable decision regarding jurisdiction and to annul the previous judgment. The individual repeatedly submitted complaints deemed as baseless, reflecting a pattern described as abusive and vexatious litigation behavior.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Nichteintreten Strafanzeige Abschiebung vereinfachtes Verfahren E-Justice Normenkontrolle Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Cited to classify the repeated appeals as abusive (rechtsmissbräuchlich) when dismissing the case.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Used for the decision not to enter into the merits of the appeal (Nichteintreten) due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_585/2023

Urteil vom 17. Oktober 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand

Rechtsverweigerung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 21. Juni 2023 (SB230445).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 5. September 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung betreffend das Urteil vom 21. Juni 2023. Er macht geltend, aus den Akten gehe hervor, dass der Gerichtsstand nicht geklärt sei. Er stelle den Antrag, dass das Obergericht des Kantons Zürich eine anfechtbare Verfügung hinsichtlich der Zuständigkeit zu erlassen habe.

Mit Schreiben vom 15. September 2023 bemängelt er, dass die Parteien noch keine Berufungserklärung erhalten hätten. Zudem reichte er gleichentags erneut ein Schreiben mit dem Titel "Beschwerde in Strafsachen" ein und beantragt, dass das Obergericht des Kantons Zürich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen habe, wonach alle Aktenstücke aus den Akten zu entfernen und das Urteil vom 21. Juni 2023 für nichtig zu erklären sei.

2. Die diversen, zum Teil wirren und nur schwer verständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen keine Rechtsverweigerung durch das Obergericht aufzuzeigen. Dies gilt sowohl für seinen Antrag, das Obergericht habe eine Verfügung betreffend Zuständigkeit bzw. Entfernung der Akten als auch hinsichtlich der angeblichen Nichtigkeit des Urteils vom 21. Juni 2023 zu erlassen. Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Formerfordernisse ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) offensichtlich nicht. Auf sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

Dem Beschwerdeführer steht es grundsätzlich offen, den Rechtsweg zu bestreiten. Seine wiederholten offensichtlich unbegründeten Beschwerden wegen angeblichen Rechtsverweigerungen durch das Obergericht sind indessen als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch zu bezeichnen ( Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und Thomas Fingerhuth, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier