Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_583/2023 KI-generiert

Prison Sentence Deferral Appeal Failure Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 7B_583/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant who had been summoned by the probation and execution services of the canton of Bern to begin serving a 15-month prison sentence, minus one day of police custody, as per an order from March 21, 2022. The appellant requested an indefinite postponement of the sentence execution, citing inability to endure imprisonment, but the request was denied on May 23, 2023. The appellant then filed a complaint with the Security Directorate of the canton, which was dismissed on July 3, 2023, because the complaint lacked a specific request. Following this, the appellant submitted another challenge to the Obergericht of the canton of Bern without addressing the reasoning of the previous decisions, leading to the court's decision on August 8, 2023, not to proceed with the complaint. The matter was subsequently escalated to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Prison Sentence Deferral Appeal Failure Due to Insufficient Justification: The appellant requested an indefinite postponement of the sentence execution, citing inability to endure imprisonment, but the request was denied on May 23, 2023. The appellant then filed a complaint with the Security Directorate of the canton, which was dismissed on July 3, 2023, because the complaint lacked a specific request. Following this, the appellant submitted another challenge to the Obergericht of the canton of Bern without addressing the reasoning of the previous decisions, leading to the court's decision on August 8, 2023, not to proceed with the complaint. The matter was subsequently escalated to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Aufschub des Strafvollzugs Nichteintreten Strafvollzugsrecht materielle Begründetheit Vollstreckungsentscheid fehlerhafte Strafzumessung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verlängerung der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal explicitly decided not to enter upon the appeal according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose court costs based on this provision concerning the allocation of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_583/2023

Urteil vom 18. Oktober 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufschub des Strafvollzugs; Nichteintreten.

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. August 2023 (SK 23 357).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 21. März 2022 boten die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern den Beschwerdeführer zum Strafantritt betreffend den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, abzüglich 1 Tag Polizeihaft, auf. Mit Schreiben vom 11. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer aufgrund einer angeblichen Hafterstehungsunfähigkeit um Aufschub des Vollzugs auf unbestimmte Zeit, eventualiter für vorerst 6 Monate. Am 23. Mai 2023 wiesen die BVD das Gesuch ab und boten den Beschwerdeführer erneut zum Strafantritt auf. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), ohne einen Antrag zu stellen. Die SID trat am 3. Juli 2023 nicht auf die Beschwerde ein. Am 3. August 2023 ging beim Obergericht des Kantons Bern ein mit "Einsprache" bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers ein, welches erneut keinen Antrag enthielt. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 8. August 2023 nicht auf die Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen an das Bundesgericht.

2. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Neue Vorbringen sind vor Bundesgericht nur zulässig, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

3. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Beschluss aus, das Schreiben des Beschwerdeführers sei zwar als "Einsprache gegen den Beschwerdeentscheid vom 3. Juli 2023" bezeichnet, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer mit diesem nicht einverstanden sei. Allerdings gehe er mit keinem Wort auf die Erwägungen des SID ein und zeige nicht auf, inwiefern diese falsch sein sollen. Stattdessen wiederhole er weitgehend, was er bereits in Stichworten vor dem SID vorgebracht habe. Konkrete Anträge und eine eigentliche Begründung fehlten gänzlich. Eine Rückweisung der Eingabe zur Verbesserung sei zufolge Ablaufs der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ausgeschlossen.

4. Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Er beantragt den Vollzugaufschub für unbestimmte Zeit wegen angeblicher Hafterstehungsunfähigkeit, führt hierzu jedoch lediglich stichwortartig verschiedene Umstände auf (Somatisierungsstörungen, physischer und psychischer Zustand etc.). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss - im Wesentlichen: der Beschwerdeführer sei nicht auf die Erwägungen des SID eingegangen und habe nicht aufgezeigt, inwiefern diese falsch sein sollen - fehlt vollständig. Die stichwortartigen Vorbringen des Beschwerdeführers umfassen im Übrigen Umstände, die bereits in der Verfügung der BVD vom 23. Mai 2023, welche die Hafterstehungsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit ausführlicher Begründung verneinte, berücksichtigt worden waren.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführer kann ausnahmsweise von einer Kostenauflage abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément