Case Dismissal for Insufficient Grounding of Appeal against Detention Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDas Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich versetzte A.________ mit Verfügung vom 21. Mai 2025 in Sicherheitshaft. Mit einer in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 26. Mai 2025, welche durch das Zwangsmassnahmengericht zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet wurde, wandte sich A.________ gegen die angeordnete Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 forderte das Obergericht die amtliche Verteidigung von A.________ auf, innert fünf Tagen zu erklären, ob die Eingabe vom 21. Mai 2025 als Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Mai 2025 zu verstehen sei, wobei bejahendenfalls innert gleicher Frist begründete Beanstandungen und klare Anträge einzureichen seien. Die amtliche Verteidigung erklärte daraufhin, die Eingabe von A.________ vom 21. Mai 2025 sei nicht als Beschwerde zu verstehen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könne. In der Folge trat das Obergericht mit Verfügung vom 18. Juni 2025 in Anwendung von 383 [recte: 385] Abs. 2 in Verbindung mit
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 388 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Case Dismissal for Insufficient Grounding of Appeal against Detention Order: Mai 2025 in Sicherheitshaft. Mit einer in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 26. Mai 2025, welche durch das Zwangsmassnahmengericht zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet wurde, wandte sich A.________ gegen die angeordnete Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 forderte das Obergericht die amtliche Verteidigung von A.________ auf, innert fünf Tagen zu erklären, ob die Eingabe vom 21. Mai 2025 als Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Mai 2025 zu verstehen sei, wobei bejahendenfalls innert gleicher Frist begründete Beanstandungen und klare Anträge einzureichen seien. Die amtliche Verteidigung erklärte daraufhin, die Eingabe von A.________ vom 21. Mai 2025 sei nicht als Beschwerde zu verstehen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könne. In der Folge trat das Obergericht mit Verfügung vom 18. Juni 2025 in Anwendung von 383 [recte: 385] Abs. 2 in Verbindung mit
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KI-generiertUsed to rule on not entering the appeal due to insufficient substantiation in simplified procedure.
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_581/2025
Urteil vom 24. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Büro D-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Anordnung Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Juni 2025 (UB250081-O/U/JST>PFE).
Erwägungen:
1. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich versetzte A.________ mit Verfügung vom 21. Mai 2025 in Sicherheitshaft. Mit einer in englischer Sprache verfassten Eingabe vom 26. Mai 2025, welche durch das Zwangsmassnahmengericht zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet wurde, wandte sich A.________ gegen die angeordnete Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 forderte das Obergericht die amtliche Verteidigung von A.________ auf, innert fünf Tagen zu erklären, ob die Eingabe vom 21. Mai 2025 als Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Mai 2025 zu verstehen sei, wobei bejahendenfalls innert gleicher Frist begründete Beanstandungen und klare Anträge einzureichen seien. Die amtliche Verteidigung erklärte daraufhin, die Eingabe von A.________ vom 21. Mai 2025 sei nicht als Beschwerde zu verstehen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könne. In der Folge trat das Obergericht mit Verfügung vom 18. Juni 2025 in Anwendung von 383 [recte: 385] Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO
auf die Beschwerde nicht ein.
2. Mit Eingaben vom 3. und 20. Juli 2025 sowie mit zwei weiteren Eingaben ohne Datum führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3. Gemäss
Art. 54 Abs. 1 BGG
wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 3. Juli 2025 in französischer Sprache eingereicht hat.
4. Gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 146 IV 297
E. 1.2;
140 III 86
E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.
Art. 97 Abs. 1 BGG
), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 147 IV 73
E. 4.1.2 mit Hinweisen).
5. Die Vorinstanz begründet unter Darlegung der Prozessgeschichte, weshalb sie in Anwendung von Art. 385 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO
auf die Beschwerde nicht eintritt. Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander, sondern schildert er die ihm vorgeworfenen Tathandlungen aus seiner Sicht. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
nicht einzutreten ist. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. Juli 2025 sinngemäss ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen scheint, wird das Gesuch zur Prüfung der kantonalen Zuständigkeit (vgl.
Art. 230 Abs. 1 und 2 StPO
) an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Das Bundesgericht ist nicht zuständig für die erstmalige Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe vom 3. Juli 2025 wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Prüfung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat weitergeleitet.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Rechtsanwältin B.________, Zürich, und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn