Appeal challenging Extension of Pre-Trial Detention Dismissed for Formal Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a defendant who is under investigation by the Zurich-Limmat public prosecutor's office for theft, multiple instances of trespassing, and property damage. The defendant was arrested on May 18, 2023, and placed in pre-trial detention on May 22, 2023, which has been extended multiple times, most recently until February 21, 2024. The defendant appealed to the Zurich Cantonal Court against the extension, but the appeal was rejected on December 19, 2023. Subsequently, the defendant independently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the extension decision and compensation for the pre-trial detention. However, the complaint did not sufficiently address the factual and legal grounds for the detention, such as the suspicion of guilt and flight risk, as outlined by the Cantonal Court, leading to issues with its legal form.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal challenging Extension of Pre-Trial Detention Dismissed for Formal Defects: The defendant was arrested on May 18, 2023, and placed in pre-trial detention on May 22, 2023, which has been extended multiple times, most recently until February 21, 2024. The defendant appealed to the Zurich Cantonal Court against the extension, but the appeal was rejected on December 19, 2023. Subsequently, the defendant independently filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of the extension decision and compensation for the pre-trial detention. However, the complaint did not sufficiently address the factual and legal grounds for the detention, such as the suspicion of guilt and flight risk, as outlined by the Cantonal Court, leading to issues with its legal form.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal because it did not meet the formal requirements, as stipulated in the simplified procedure.
The appellant's request for legal aid was rejected because the appeal was deemed hopeless.
The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_58/2024
Urteil vom 29. Januar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-3.
Gegenstand
Verlängerung Untersuchungshaft; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Dezember 2023 (UB230188-O/U/GRO>BEE).
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigungen. A.________ wurde am 18. Mai 2023 verhaftet und am 22. Mai 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde mehrfach verlängert, zuletzt mit Verfügung vom 22. November 2023 bis zum 21. Februar 2024. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 19. Dezember 2023 ab.
Mit Eingaben vom 10. und 11. Januar 2024 führt A.________ eigenständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ersucht um Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
2.2. Das Obergericht legt vorliegend nachvollziehbar dar, weshalb es die Haftvoraussetzungen, insbesondere den dringenden Tatverdacht, die Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit, als erfüllt erachtet (vgl. E. 2 - E. 4 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen zur Begründung der Verlängerung der Untersuchungshaft nicht auseinander. Stattdessen verlangt er eine Entschädigung bzw. Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft und äussert sich zu den Haftumständen. Er rügt insbesondere, dass ihm zwangsweise ein Gruppenvollzug mit "kulturfremden Ausländer" aufgezwungen werde. Inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Entscheid hinsichtlich der Bejahung des Tatverdachts und der Fluchtgefahr selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, ergibt sich daraus jedoch nicht. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war eine allfällige Entschädigung für angeblich widerrechtliche Haft; diese Frage kann damit auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft ist daher von vornherein unzulässig.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das von ihm gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtkosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro D-3, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier