Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_578/2024 KI-generiert

Homicide Convict's Appeal Regarding Cancelled Hearing Dismissed

Geschäftsnummer 7B_578/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant, previously convicted of intentional homicide and disturbing the peace of the dead by the Zurich District Court and sentenced to 13 years and six months imprisonment, filed an appeal against the conviction. The Zurich Higher Court's Criminal Division issued a procedural order on May 21, 2024, informing the parties that the appeal hearing scheduled for May 22, 2024, would not take place, leading to the cancellation of the summons for the hearing. The defendant subsequently filed a criminal complaint with the Swiss Federal Tribunal on May 22, 2024, contesting the procedural order, and expressing grievances over alleged denial of justice and delays in the legal process by the lower court. However, the Federal Tribunal opted not to process the complaint as it deemed the procedural order was not an appropriate subject for appeal under the current legal circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 94 BGG; Homicide Convict's Appeal Regarding Cancelled Hearing Dismissed: The Zurich Higher Court's Criminal Division issued a procedural order on May 21, 2024, informing the parties that the appeal hearing scheduled for May 22, 2024, would not take place, leading to the cancellation of the summons for the hearing. The defendant subsequently filed a criminal complaint with the Swiss Federal Tribunal on May 22, 2024, contesting the procedural order, and expressing grievances over alleged denial of justice and delays in the legal process by the lower court. However, the Federal Tribunal opted not to process the complaint as it deemed the procedural order was not an appropriate subject for appeal under the current legal circumstances.

Schlagwörter

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Abnahme Vorladung Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Strafanzeige vorsätzliche Tötung Zwischenentscheid prozessleitende Verfügungen Überprüfung der Strafzumessung Pflicht zum persönlichen Erscheinen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court costs were set at a reduced amount due to the appellant's strained financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because his request for free legal aid was denied.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal was deemed inadmissible because the requirements for challenging an interlocutory decision were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_578/2024

Urteil vom 25. Juni 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.

Gegenstand

Abnahme Vorladung; Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Vorladung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

vom 21. Mai 2024 (SB220357-O/S2).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 11. Mai 2022 der vorsätzlichen Tötung und der Störung des Totenfriedens schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten. Gegen dieses Urteil wurde Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Mai 2024 informierte das Obergericht die Parteien, dass die auf den 22. Mai 2024 angesetzte Berufungsverhandlung nicht stattfinde und ihnen die Verhandlungsvorladung daher abgenommen werde.

2. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen die verfahrensleitende Verfügung des Obergerichts vom 21. Mai 2024. Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt.

3. Es kann vorliegend offengelassen werden, ob die verfahrensleitende Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2024 überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG darstellt. Selbst wenn dem so wäre, schliesst sie das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die rechtsuchende Person bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden die Eintretensvoraussetzungen darzulegen (siehe zum Ganzen: BGE 148 IV 155 E. 1.1).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die angefochtene verfahrensleitende Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Dies ist angesichts der Tatsache, dass er etwaige formelle und materielle Rügen anlässlich der noch anstehenden Berufungsverhandlung vorbringen kann, auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig.

4. Schliesslich scheint der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht an verschiedenen Stellen seiner Eingabe eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz zu rügen, wobei er keine weitergehenden Ausführungen hierzu macht. Mit derart pauschalen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer in Verletzung der ihm obliegenden Rüge- und Begründungsanforderung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG (statt vieler: BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 IV 500 E. 1.1) nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm die Vorinstanz konkret das Recht verweigern oder das Ergehen eines beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheids (vgl. Art. 94 BGG ) unrechtmässig verzögern soll. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Damit wird er kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn