Dismissal of Recusation Appeal Due to Mootness and Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA woman filed a legal complaint with the Swiss Federal Tribunal after a criminal investigation was launched against her by the Solothurn Cantonal Prosecutor's Office for multiple instances of defamation, insult, misuse of telecommunications equipment, and attempted coercion. She requested the disqualification of the prosecutor and court officials, which was reviewed by the Solothurn-Lebern District Court and then forwarded to the Solothurn Cantonal High Court. However, the criminal proceedings were discontinued due to her unfitness for trial, leading the High Court to dismiss her requests for disqualification as irrelevant. Subsequently, she appealed to the Federal Tribunal, requesting a new defense and compensation. Her appeal did not meet the substantiation requirements needed for the Tribunal to consider it, and her accompanying request for free legal aid was also denied due to the appeal's lack of prospects for success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Dismissal of Recusation Appeal Due to Mootness and Insufficient Substantiation: She requested the disqualification of the prosecutor and court officials, which was reviewed by the Solothurn-Lebern District Court and then forwarded to the Solothurn Cantonal High Court. However, the criminal proceedings were discontinued due to her unfitness for trial, leading the High Court to dismiss her requests for disqualification as irrelevant. Subsequently, she appealed to the Federal Tribunal, requesting a new defense and compensation. Her appeal did not meet the substantiation requirements needed for the Tribunal to consider it, and her accompanying request for free legal aid was also denied due to the appeal's lack of prospects for success.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal based on this procedural rule.
The request for legal aid was denied based on this provision due to the lack of prospects of success.
The financial situation of the appellant was taken into account by reducing the court costs under this provision.
The court costs were imposed on the appellant according to this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_576/2023
Urteil vom 29. September 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Martin Schneider, c/o Staatsanwaltschaft, des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, 4500 Solothurn,
2. Nicole Mattiello,
c/o Richteramt Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstandsgesuch; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 25. Juli 2023 (BKAUS.2023.1).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfacher übler Nachrede, Beschimpfung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und versuchter Nötigung. Am 10. August 2022 erhob sie Anklage beim Richteramt Solothurn-Lebern. In diesem Verfahren stellte A.________ am 16. Februar 2023 beim Richteramt Solothurn-Lebern ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft (zuständiger Staatsanwalt: Martin Schneider) und gegen Gerichtspräsidentin Nicole Mattiello sowie gegen B.________ (Kanzleimitarbeiterin). Das Richteramt Solothurn-Lebern reichte das Gesuch am 28. Februar 2023 an das Obergericht des Kantons Solothurn weiter. Dieses eröffnete ein Verfahren betreffend Ausstand gegen Martin Schneider und Nicole Mattiello. Gegen B.________ wurde kein Verfahren eröffnet, weil sie am zu fällenden Entscheid nicht mitwirken würde.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 teilte das Richteramt Solothurn-Lebern mit, das Strafverfahren gegen A.________ sei mit rechtskräftiger Verfügung vom 30. Juni 2023 zufolge Verhandlungsunfähigkeit eingestellt worden. In der Folge schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren betreffend die Ausstandsgesuche gegen Staatsanwalt Schneider und Gerichtspräsidentin Mattiello von der Geschäftskontrolle ab.
1.2. Die Beschwerdeführerin gelangt mit Eingabe vom 1. August 2023 bzw. 1. September 2023 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, ihr sei eine (neue) Verteidigung sowie eine Entschädigung zuzusprechen.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3. Die Vorinstanz hielt fest, mit Eingabe vom 21. Juli 2023 habe das Richteramt Solothurn-Lebern mitgeteilt, dass das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 30. Juni 2023 eingestellt worden sei. Damit seien die in diesem Strafverfahren gestellten Ausstandsbegehren gegenstandslos geworden.
In ihrer über weite Teile nur schwer nachvollziehbaren Beschwerdeschrift setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz auseinander. Ohnehin ist weder dargetan noch nicht ersichtlich, inwiefern sie diesbezüglich beschwert sein sollte. Soweit sich ihre Beschwerde gegen die (rechtskräftige) Einstellungsverfügung richten sollte, ist diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Damit stösst auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe von der Vorinstanz keine Kopie der Eingabe des Richteramts Solothurn-Lebern vom 21. Juli 2023 erhalten, ins Leere. Die Beschwerdeführerin kommt den Begründungsanforderungen nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich ( Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist dieses infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihrer finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Stadler