Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_575/2023 KI-generiert

Complainant v. State Compensation Fund (Standing in Criminal Appeal)

Geschäftsnummer 7B_575/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a complaint to initiate a criminal proceeding against the Compensation Office of Canton Bern, alleging intentional delay of proceedings and aiding fraud. The regional public prosecutor for Bern-Mittelland decided not to proceed with the case, and the canton’s Higher Court rejected the individual's appeal on September 4, 2023, also dismissing a recusal request. Dissatisfied, the individual brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, contesting the previous rulings and citing procedural errors. However, the Tribunal found that the complaint lacked proper justification concerning the individual's right to appeal, particularly regarding any civil claims that might be affected by the decision, which is necessary for legal standing in such a case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. State Compensation Fund (Standing in Criminal Appeal): The regional public prosecutor for Bern-Mittelland decided not to proceed with the case, and the canton’s Higher Court rejected the individual's appeal on September 4, 2023, also dismissing a recusal request. Dissatisfied, the individual brought the matter to the Swiss Federal Tribunal, contesting the previous rulings and citing procedural errors. However, the Tribunal found that the complaint lacked proper justification concerning the individual's right to appeal, particularly regarding any civil claims that might be affected by the decision, which is necessary for legal standing in such a case.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme / Ausstand Nichteintreten Strafanzeige staatliche Entschädigung Beschwerdelegitimation ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Ausstandsbegehren Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Federal Tribunal did not enter into the appeal due to a manifest deficiency in the grounds for standing, applied in the procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs are imposed on the appellant because the appeal was dismissed by non-entry.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_575/2023

Urteil vom 9. Oktober 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Nichtanhandnahme / Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 4. September 2023 (BK 23 360).

In Erwägung,

dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ein von A.________ initiiertes Strafverfahren gegen die Ausgleichskasse des Kantons Bern wegen "vorsätzlicher Prozessverschleppung, Unterstützung zum Betrug" etc. mit Verfügung vom 17. August 2023 nicht an die Hand nahm;

dass das Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde von A.________ mit Beschluss vom 4. September 2023 abwies und auf ein gleichzeitig gestelltes Ausstandsgesuch nicht eintrat;

dass A.________ gegen diesen Beschluss Beschwerde erhebt und "wegen Verfahrensfehlern" dessen Aufhebung verlangt;

dass Beschwerden an das Bundesgericht zu begründen sind ( Art. 42 Abs. 1 BGG ) und sich die Begründung auch auf die Beschwerdeberechtigung beziehen muss, wobei das Bundesgericht an die Begründung strenge Anforderungen stellt (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1);

dass die Privatklägerschaft im Falle einer Nichtanhandnahme zur Begründung ihrer Legitimation vor Bundesgericht darlegen muss, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken kann (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1);

dass öffentlich-rechtliche Ansprüche, wie solche aus Staatshaftungsrecht, keine Zivilansprüche sind, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können und die Privatklägerschaft daher grundsätzlich nicht zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen);

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ans Bundesgericht einzig geltend macht, ihm würden von der Ausgleichskasse des Kantons Bern "unter Vorspiegelung bewusst falscher SV" Leistungen entzogen, er sich aber mit keinem Wort zu seiner Beschwerdeberechtigung respektive zu den Zivilforderungen, die er aus dem Anzeigesachverhalt ableiten will, äussert;

dass solche Forderungen, insbesondere da sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen den Staat richten und allfällige daraus resultierenden Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur wären, auch nicht ersichtlich sind;

dass der Beschwerdeführer keine formellen Rügen erhebt, zu deren Geltendmachung er unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache selbst befugt wäre (sog. Star-Praxis; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1);

dass hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung ein offensichtlicher Begründungsmangel vorliegt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten wird;

dass die (im vorliegenden Fall reduzierten) Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger