Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_574/2024 KI-generiert

Swiss Federal Court Affirms Inadmissibility of Appeal Regarding Refusal to Initiate Police Investigations

Geschäftsnummer 7B_574/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A man filed criminal complaints against several police officers alleging misconduct during an investigation against him. The Public Prosecution Office of Lucerne decided not to pursue these cases, and the Cantonal Court of Lucerne upheld this decision, rejecting the man's subsequent appeals. The man appealed these rejections to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the decisions not to take his complaints further. The cases in question, involving the non-initiation of proceedings against two officers, were consolidated by the Federal Tribunal due to their related nature. The core issue was whether the man had claims that could be addressed in a civil context, which was determined not to be the case as any potential claims would fall under public law, according to cantonal legislation regarding liability.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Swiss Federal Court Affirms Inadmissibility of Appeal Regarding Refusal to Initiate Police Investigations: The Public Prosecution Office of Lucerne decided not to pursue these cases, and the Cantonal Court of Lucerne upheld this decision, rejecting the man's subsequent appeals. The man appealed these rejections to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the decisions not to take his complaints further. The cases in question, involving the non-initiation of proceedings against two officers, were consolidated by the Federal Tribunal due to their related nature. The core issue was whether the man had claims that could be addressed in a civil context, which was determined not to be the case as any potential claims would fall under public law, according to cantonal legislation regarding liability.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme Nichteintreten, 7B_574/2024 Strafuntersuchung Polizeibeamte Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Staats- und Beamtenhaftung Nichtigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG

Basis for the decision not to enter into the merits of the appeals due to insufficient grounds (requirements of Art. 42 Abs. 2 BGG not fulfilled).

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Basis for the decision not to enter into the merits of the appeals due to lack of procedural standing (legitimation).

Art. 65 Abs. 2 BGG

Provision used to take the appellant's financial circumstances into account when determining court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Provision under which the court imposed court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_574/2024, 7B_575/2024

Urteil vom 1. Juli 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

7B_574/2024

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. April 2024 (2N 24 42),

7B_575/2024

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. April 2024 (2N 24 49).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erstattete im Zusammenhang mit einem gegen ihn als beschuldigte Person geführten Strafverfahren am 18. Dezember 2024 bei der Staatsanwaltschaft Zug Strafanzeige gegen die Polizeibeamten B.________ und C.________ sowie zwei weitere angeblich involvierte Personen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen, übernahm das Verfahren gegen die Polizeibeamtin B.________ und verfügte am 13. März 2024 dessen Nichtanhandnahme. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 30. April 2024 nicht ein (Verfahren 2N 24 42). Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Verfahren 7B_574/2024).

Das Verfahren gegen den Polizeibeamten C.________ übernahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1 Luzern, und nahm dieses am 5. März 2024 nicht an Hand. Das Kantonsgericht Luzern trat mit Verfügung vom 29. April 2024 nicht auf eine gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde ein (Verfahren 2N 24 49). Der Beschwerdeführer gelangt auch gegen diese Verfügung mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (7B_575/2024).

2. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren 7B_574/2024 und 7B_575/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

3.

3.1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

3.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 ; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

4. Die angefochtenen Verfügungen betreffen beide die Nichtanhandnahme eines Strafverfahren gegen einen Polizeibeamten bzw. eine Polizeibeamtin des Kantons Luzern. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe richten sich gegen Angestellte des Kantons Luzern wegen angeblich im Amt verübter strafbarer Handlungen. Dem Beschwerdeführer stehen damit keine Zivilansprüche zu, die er adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen könnte. Allfällige Ansprüche gegen Angestellte des Gemeinwesens beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz vom 13. September 1988 und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 und § 2 Haftungsgesetz des Kantons Luzern [HG/LU, SRL Nr. 23]). Der Dritte hat gegen die Angestellten keinen Anspruch (§ 4 Abs. 4 HG/LU). Zivilansprüche bestehen vorliegend folglich nicht: Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens kann sich von vornherein nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken. Der Beschwerdeführer ist daher in der Sache nicht zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert. Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

Im Übrigen wäre auch deshalb nicht auf die Beschwerden einzutreten, da diese den Begründungsanforderungen nicht genügen (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG ) : Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen Ausführungen darauf, knapp darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht zugetragen habe, womit er sich nicht materiell mit den Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen auseinandersetzt.

5. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Verfahren 7B_574/2024 und 7B_575/2024 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément