Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_570/2026 KI-generiert

Inadmissibility of federal appeal against dismissal of cantonal appeal for missing procedural deadlines under the Criminal Procedure Code.

Geschäftsnummer 7B_570/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and declined to enter into the matter, leaving the cantonal appellate court's decision—which had refused to restore the appeal deadline and dismissed a cantonal appeal against a prosecutor's non-prosecution order—fully in force, and denied the appellant's request for legal aid while ordering him to pay reduced court costs. The underlying dispute involved a private complainant challenging a regional prosecutor's decision not to initiate criminal proceedings for defamation, discrimination, and coercion, whose cantonal appeal was dismissed as untimely by the cantonal court because the filing deadline under the Code of Criminal Procedure had been missed without justifiable grounds for restitution. The decisive legal basis comprises Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, and Art. 108 of the Federal Supreme Court Act (BGG), alongside principles governing the formal substantiation requirements for federal appeals and the rules on procedural time limits and notification under Art. 85 Abs. 3 and Art. 94 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO).

Legislator-Regeste

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Art. 94 StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 85 Abs. 3 StPO; Inadmissibility of federal appeal against dismissal of cantonal appeal for missing procedural deadlines under the Criminal Procedure Code: Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das von A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gegen diverse Personen initiierte Strafverfahren wegen Verleumdung, Diskriminierung, Nötigung etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und eventualiter sei ihm die Beschwerdefrist gemäss Art. 94 StPO wiederherzustellen. Mit Verfügung vom 29. April 2026 wies das Obergericht das Gesuch um Wiederherstellung ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_570/2026

Urteil vom 10. Juni 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. April 2026 (BK 26 196 LIM).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 16. Februar 2026 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das von A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gegen diverse Personen initiierte Strafverfahren wegen Verleumdung, Diskriminierung, Nötigung etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und eventualiter sei ihm die Beschwerdefrist gemäss Art. 94 StPO wiederherzustellen. Mit Verfügung vom 29. April 2026 wies das Obergericht das Gesuch um Wiederherstellung ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.

Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwägt, wann genau die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahmeverfügung dem Beschwerdeführer zugegangen sei, könne offenbleiben. Denn selbst wenn zu dessen Gunsten davon ausgegangen würde, dass er die Verfügung (erst) am 6. März 2026 erhalten habe, erweise sich die Aufgabe der Beschwerde bei der Schweizerischen Post am 2. April 2026 als deutlich verspätet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, ihm sei die Tragweite der Verfügung erst am 13. März 2026 bewusst geworden, sei dies nicht entscheidend. Der Zeitpunkt der Zustellung (und somit der Beginn des Fristenlaufs) richte sich nach Art. 85 Abs. 3 StPO; auf den Zeitpunkt der subjektiven rechtlichen Einordnung komme es nicht an. Im Übrigen gelinge es dem Beschwerdeführer auch nicht, glaubhaft aufzuzeigen, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden treffe. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein solle, die Beschwerde zwischen dem 13. und 16. März 2026 zu erheben.

3.2. Was am angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf Ausführungen in der Sache. Anstatt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, begnügt er sich damit, dieser "überspitzten Formalismus" vorzuwerfen. Dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Damit kommt er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).

4. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler