Father Lacks Standing to Challenge Dismissal of Sexual Assault Proceedings Against Neighbor
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFather Lacks Standing to Challenge Dismissal of Sexual Assault Proceedings Against Neighbor The Federal Supreme Court refused to hear a complaint filed by a father challenging the decision not to continue criminal proceedings against his neighbor, who was accused of sexually assaulting the father's then five-year-old daughter. The cantonal court had previously dismissed the father's appeal because he lacked standing, citing two independent reasons: first, a child protection authority had appointed a representative for the daughter in the criminal matter, stripping the father of the right to act on her behalf; and second, while relatives of a victim may have the same rights as the victim concerning civil claims under Art. 117 para. 3 StPO, the father had failed to assert specific, quantifiable civil claims, having only generally mentioned unquantified damages. The Federal Supreme Court confirmed that the father, represented by counsel, failed to address the cantonal court's primary and independent ground regarding the lack of specific civil claims necessary for standing under Art. 117 para. 3 StPO, concluding that failure to challenge all independent justifications for a lower court's decision precludes grounds for appeal, thus dismissing the complaint without addressing its merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 306 Abs. 2 ZGB, Art. 116 Abs. 2 StPO, Art. 117 Abs. 3 StPO; Father Lacks Standing to Challenge Dismissal of Sexual Assault Proceedings Against Neighbor: The cantonal court had previously dismissed the father's appeal because he lacked standing, citing two independent reasons: first, a child protection authority had appointed a representative for the daughter in the criminal matter, stripping the father of the right to act on her behalf; and second, while relatives of a victim may have the same rights as the victim concerning civil claims under Art. 117 para. 3 StPO, the father had failed to assert specific, quantifiable civil claims, having only generally mentioned unquantified damages. The Federal Supreme Court confirmed that the father, represented by counsel, failed to address the cantonal court's primary and independent ground regarding the lack of specific civil claims necessary for standing under Art. 117 para. 3 StPO, concluding that failure to challenge all independent justifications for a lower court's decision precludes grounds for appeal, thus dismissing the complaint without addressing its merits.
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KI-generiertThe provision was applied in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.
Although this article is not explicitly cited in the dispositive orders (1, 2, 3), the overall decision not to enter a judgment (non-entrée en matière) is the procedural outcome dictated by insufficiency of the appeal grounds, which is a prerequisite for inadmissibility under Art. 93 LTF, which defines the scope of appealable decisions. However, strictly following the rule to only include articles *explicitly cited* in the dispositive, I must only include those cited in orders 1, 2, and 3.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_569/2024
Urteil vom 21. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Raphaëlle Nicolet,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sandor Horvath,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 10. April 2024
(2N 23 107/2U 23 31).
Sachverhalt:
A. A.________ wirft seinem Nachbarn B.________ vor, er habe zweimal sexuelle Handlungen zum Nachteil seiner damals fünfjährigen Tochter vorgenommen. Die Vorfälle hätten sich in der Familienwohnung ereignet und stünden im Zusammenhang mit einem Verhältnis zwischen B.________ und der Mutter des Kindes, seiner damaligen Partnerin.
B. Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern die gegen B.________ eröffnete Strafuntersuchung ein. Auf die dagegen von A.________ im eigenen Namen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mit Verfügung vom 10. April 2024 nicht ein.
C. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1. Gemäss
Art. 54 Abs. 1 BGG
wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das Urteil des Bundesgerichts ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat, wie es
Art. 42 Abs. 1 BGG
zulässt.
2.
2.1.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen. Nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (
BGE 148 IV 205
E. 2.6;
146 IV 297
E. 1.2;
140 III 115
E. 2). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits bestimmen, so hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (
BGE 149 III 318
E. 3.1.3;
142 III 364
E. 2.4; je mit Hinweisen).
2.2.
Die Vorinstanz erwägt, vorliegend habe die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Luzern mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 eine Beistandschaft gemäss
Art. 306 Abs. 2 ZGB
für die Tochter des Beschwerdeführers betreffend dieses Strafverfahren angeordnet. Entsprechend sei Letzterer nicht legitimiert, im Namen seiner Tochter Beschwerde zu führen. Es sei zwar denkbar, dass er als Angehöriger des Opfers im Sinne von
Art. 116 Abs. 2 StPO
über eine Legitimation im eigenen Namen verfüge. Aus den Akten sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich im eigenen Namen als Privatkläger konstituiert habe, weshalb er auch unter diesem Gesichtspunkt nicht beschwerdeberechtigt sei. Letztlich könne die Frage nach der rechtsgültigen Konstituierung als Privatkläger aber offenbleiben, da gemäss
Art. 117 Abs. 3 StPO
den Angehörigen nur dann die gleichen Rechte wie dem Opfer zustünden, wenn sie Zivilansprüche geltend machen würden. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer habe weder im Untersuchungs- noch im Beschwerdeverfahren konkrete Zivilansprüche gestellt, sondern einzig Schadenersatz und Genugtuung in unbezifferter Höhe geltend gemacht. Folglich könne er auch nicht gestützt auf
Art. 117 Abs. 3 StPO
Parteistellung für sich beanspruchen. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz im Rahmen einer Eventualbegründung auch materiell mit der Einstellung des Verfahrens auseinander und beurteilt die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet.
2.3.
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt zwar, er habe sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz rechtsgültig als Privatkläger konstituiert und sei als solcher von der Staatsanwaltschaft auch zum Verfahren zugelassen worden. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz seien völlig unzutreffend und stünden im totalen Widerspruch mit der Aktenlage ("totalement inexacte et en contradiction totale avec les éléments figurant à la procédure"). Weiter setzt er sich ausführlich mit der Eventualbegründung der Vorinstanz auseinander und legt dar, weshalb die Einstellung des Verfahrens seiner Ansicht nach gegen Bundesrecht verstösst. Demgegenüber fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Hauptbegründung der Vorinstanz, er habe keine Zivilansprüche im Sinne von
Art. 117 Abs. 3 StPO
geltend gemacht und sei deshalb nicht zur Beschwerde legitimiert.
Darüber hinaus kann auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers zur analogen Eintretensvoraussetzung von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG keine entsprechende sinngemässe Rüge abgeleitet werden, begnügt er sich diesbezüglich doch damit, pauschal auf nicht weiter substanziierte Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zu verweisen ("A ce titre, on vise principalement des prétentions en réparation du dommage et en tort moral au sens des art. 41 ss CO"). Eigene Schadenersatz- und insbesondere Genugtuungsansprüche im Sinne von
Art. 49 OR
des Beschwerdeführers sind zwar nicht ausgeschlossen, liegen jedoch zumindest auch nicht auf der Hand und wären daher eingehend zu begründen (Urteil 6B_358/2024 vom 12. August 2024 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, N. 67a zu
Art. 49 OR
).
Da der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass jede der selbständigen Begründungen der Vorinstanz Recht verletzt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 2.1 hiervor).
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger