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7B_568/2024 KI-generiert

Estate Appeal Against Refusal to Prosecute Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 7B_568/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Estate Appeal Against Refusal to Prosecute Dismissed for Insufficient Substantiation The appellant, acting on behalf of an estate, challenged a prosecutorial decision to not initiate criminal proceedings, but the cantonal court dismissed the appeal for failing to adequately demonstrate a right to appeal. The Federal Supreme Court refused to hear the subsequent appeal on the grounds of insufficient substantiation, noting the appellant failed to show how the decision violated federal law or how the appellant was entitled to appeal as a private claimant with civil claims affected by the ruling (Art. 42 and Art. 81 para. 1 lit. b no. 5 BGG), and ultimately did not address the cantonal court's alternative reasoning as required when multiple, independent justifications exist.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Estate Appeal Against Refusal to Prosecute Dismissed for Insufficient Substantiation: The Federal Supreme Court refused to hear the subsequent appeal on the grounds of insufficient substantiation, noting the appellant failed to show how the decision violated federal law or how the appellant was entitled to appeal as a private claimant with civil claims affected by the ruling (Art. 42 and Art. 81 para. 1 lit. b no. 5 BGG), and ultimately did not address the cantonal court's alternative reasoning as required when multiple, independent justifications exist.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Beweislosigkeit Demonstrationsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechtsgutachten fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it did not meet the formal requirements for justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_568/2024

Urteil vom 4. Juli 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. April 2024 (BK 24 133).

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau nahm am 11. März 2024 ein vom Beschwerdeführer namens der «Erbengemeinschaft A.________» initiierte Strafverfahren nicht an Hand. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 21. März 2024 an die Staatsanwaltschaft gerichtete "Einsprache", leitete diese am 22. März 2024 an das Obergericht des Kantons Bern weiter, welches mit Beschluss vom 17. April 2024 nicht auf diese als Beschwerde entgegengenommene Eingabe eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt am 21. Mai 2024 mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (

BGE 143 II 283

E. 1.2.2;

140 III 86

E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 148 IV 356

E. 2.1, 39 E. 2.6;

147 IV 73

E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (

BGE 149 III 318

E. 3.1.3;

142 III 364

E. 2.4;

133 IV 119

E. 6.3; je mit Hinweisen).

3. Der Beschwerde mangelt es bereits an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Im Übrigen lässt sich der Beschwerde nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von

Art. 95 BGG

verstossen haben könnte. Den massgeblichen Sachverhalt, wie er sich aus den beigezogenen Akten ergab, legte die Vorinstanz ausführlich dar (angefochtener Beschluss E. 2). Sie trat nicht auf die Beschwerde vom 21. März 2024 ein, da der Beschwerdeführer trotz expliziter Aufforderung seine Beschwerdelegitimation nicht hinreichend dargelegt hatte (angefochtener Beschluss E. 3.2 f.). Im Sinne einer Eventualbegründung führt die Vorinstanz alsdann aus, weshalb die Beschwerde hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf hätte eingetreten werden können (angefochtener Beschluss E. 3.4). Mit sämtlichen dieser Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht materiell auseinander. Vielmehr legt er lediglich den aus seiner Sicht massgeblichen Sachverhalt dar und welche rechtlichen Ansprüche sich daraus für ihn ergäben. Die Beschwerde vermag insgesamt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen, weshalb nicht auf sie eingetreten werden kann (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Der Beschwerdeführer rügt keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (" Star-Praxis";

BGE 146 IV 76

E. 2;

141 IV 1

E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément