Inadmissibility of criminal appeal against dismissal order due to lack of standing and insufficient substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal court decision, which had refused to enter into a complainant's appeal against a public prosecutor's dismissal order regarding a reported police officer. The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible and lacking proper substantiation pursuant to Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, and Art. 108 Abs. 1 lit. a and b BGG, because the appellant lacked standing (failing to establish civil claims or being a victim of unlawful state violence) and presented merely inadmissible appellate criticism without addressing the lower court's reasoning. Court costs were imposed on the appellant, and legal aid was denied due to the obvious lack of prospects of success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of criminal appeal against dismissal order due to lack of standing and insufficient substantiation: Diese Eingabe ist mangels eines Zivilanspruchs, der der Beschwerdeführerin gegen den von ihr angezeigten Mitarbeiter der Luzerner Polizei zustehen und der sie zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; § 4 Abs. 1 und § 1 Abs. 4 Haftungsgesetz des Kantons Luzern [SRL/LU Nr. 23]), offensichtlich unzulässig. Dass sie Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt wurde, was sie unbesehen davon zur Beschwerde berechtigen könnte (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen), wird weder dargelegt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4) noch ist dies ersichtlich.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_566/2026
Urteil vom 16. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Henzen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. April 2026
(2N 26 41/2U 26 18).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 7. April 2026 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern vom 10. Februar 2026 nicht ein. Die Beschwerdeführerin gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Mai 2026 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
2.1. Diese Eingabe ist mangels eines Zivilanspruchs, der der Beschwerdeführerin gegen den von ihr angezeigten Mitarbeiter der Luzerner Polizei zustehen und der sie zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; § 4 Abs. 1 und § 1 Abs. 4 Haftungsgesetz des Kantons Luzern [SRL/LU Nr. 23]), offensichtlich unzulässig. Dass sie Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt wurde, was sie unbesehen davon zur Beschwerde berechtigen könnte (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen), wird weder dargelegt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4) noch ist dies ersichtlich.
Im Übrigen beschränken sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (siehe angefochtene Verfügung E. 2.2.2) - darauf, ihre Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Mit dieser appellatorischen Kritik kommt sie den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht nach (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
2.2. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können und die im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.
2.3. Auf die Beschwerde ist insgesamt wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und wegen offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément