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7B_560/2024 KI-generiert

Corporate Challenge to Cantonal Decision on Denial of Justice and Recusal Dismissed

Geschäftsnummer 7B_560/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against the decision of the Aargau Cantonal Court, which had refused to consider their complaint regarding judicial delay and a recusal request against the Zofingen-Kulm public prosecutor's office. The company alleged a "material denial of justice" and submitted additional requests to consolidate proceedings in the Cantons of Aargau and Schwyz and refer them to the Federal Criminal Court. However, the complaint lacked a substantiated legal basis for these claims, as required by the court, and focused largely on accusations against a judge, leading to the Tribunal's decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 71 BGG, Art. 24 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG; Corporate Challenge to Cantonal Decision on Denial of Justice and Recusal Dismissed: The company alleged a "material denial of justice" and submitted additional requests to consolidate proceedings in the Cantons of Aargau and Schwyz and refer them to the Federal Criminal Court. However, the complaint lacked a substantiated legal basis for these claims, as required by the court, and focused largely on accusations against a judge, leading to the Tribunal's decision not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung, Ausstand Nichteintreten Ausstand von Staatsanwälten juristische Person Strafanzeige E-Justice gesellschaftsrechtliche Spaltung öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to refuse entry into the merits due to insufficient substantiation of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to determine that the appellant must bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_560/2024

Urteil vom 14. Juni 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

handelnd durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsverzögerung, Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. März 2024 (SBK.2024.35).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 8. März 2024 ist das Obergericht des Kantons Aargau u.a. nicht auf eine Rechtsverzögerungsbeschwerde und ein Ausstandsgesuch der A.________ AG gegen die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm eingetreten.

Mit Eingabe vom 18. Mai 2024 führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Rechtsverzögerung. Mit separater Eingabe vom 22. Mai 2024 beantragt die A.________ AG, die Verfahren im Kanton Aargau und Kanton Schwyz seien zusammenzuführen und an das Bundesstrafgericht zu überweisen.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerde besteht weitgehend aus strafrechtlichen Vorwürfen gegen die Oberrichterin, auf die nicht einzugehen ist. Die verlangte Strafverfolgung verschiedener Gerichtspersonen ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerdeführerin behauptet, es liege eine "materielle Rechtsverweigerung" vor. Diese Behauptung bedürfte einer substanziierten Begründung (vgl. E. 2 hiervor). An einer solchen mangelt es vorliegend. Keine solche Begründung liefert jedenfalls die Aussage der Beschwerdeführerin, es liege ein Fehlurteil sowie eine Strafvereitelung und Begünstigung vor. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb sie auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde, das unsubstanziierte Ausstandsgesuch, das Begehren um Akteneinsicht sowie die übrige Beschwerde nicht eingetreten ist. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substanziiert auseinander. Die Beschwerde genügt damit den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Verfahren im Kanton Aargau und Kanton Schwyz seien zu vereinigen und an das Bundesstrafgericht zu überweisen. Die Voraussetzungen für eine Vereinigung (vgl. Art. 71 BGG i.V. Art. 24 BZP [SR 273]) sind vorliegend nicht erfüllt. Zudem ist es auch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Verfahren an das Bundesstrafgericht zu überweisen. Darauf ist nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier