Failure to Pay Advanced Deposit Leads to Non-Admission of Criminal Appeal on DNA Sampling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision by the Thurgau Cantonal Court concerning the order for a blood and urine test, as well as the creation of a DNA profile. The order was initially made in May 2023, and the individual appealed the decision in July 2023. The Federal Tribunal requested the payment of an advance on costs, but the individual failed to provide this payment by the specified deadlines, despite being reminded and given an extension. Due to the non-payment of the advance, the Tribunal considered the complaint inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Failure to Pay Advanced Deposit Leads to Non-Admission of Criminal Appeal on DNA Sampling: The order was initially made in May 2023, and the individual appealed the decision in July 2023. The Federal Tribunal requested the payment of an advance on costs, but the individual failed to provide this payment by the specified deadlines, despite being reminded and given an extension. Due to the non-payment of the advance, the Tribunal considered the complaint inadmissible.
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KI-generiertThe appeal was not entertained under the simplified procedure.
Cited as the ground for non-admission due to the failure to pay the required cost deposit.
The appellant was ordered to bear the court costs for this outcome.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_560/2023
Urteil vom 30. Oktober 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Frauenfeld, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Anordnung einer Blut- und Urinprobe; Erstellung DNA-Profil; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juli 2023 (SW.2023.64).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 27. August 2023 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Juli 2023 in Sachen Anordnung einer Blut- und Urinprobe vom 12. Mai 2023 sowie Erstellung eines DNA-Profils vom 22. Mai 2023. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 7. September 2023 aufgefordert, bis zum 21. September 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da er den Kostenvorschuss nicht leistete, wurde ihm mit neuer Verfügung vom 29. September 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 12. Oktober 2023 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde.
2. Dem Beschwerdeführer konnten die Verfügungen vom 7. und 29. September 2023 nicht zugestellt werden. Aufgrund seiner Beschwerde vom 27. August 2023 befand er sich zu diesem Zeitpunkt allerdings in einem Prozessrechtsverhältnis. Die Begründung eines solchen verpflichtet ihn, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihm behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen ( BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (siehe zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen). Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Frauenfeld und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn