Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_56/2023 KI-generiert

Sealing Procedure Costs After Mootness Due to Non-Compliance

Geschäftsnummer 7B_56/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Office of the Attorney General for Economic Crimes in the Canton of Lucerne initiated a criminal investigation against an individual, B.________, for disloyal business management, leading to a house search and seizure of documents and electronic data in October 2019. Both B.________ and his registered partner, A.________, requested the sealing of the confiscated materials, but the prosecution later sought to unseal them. During the process, an IT expert was appointed to prepare the data. The complainant C.________ AG later withdrew all criminal charges and expressed no further interest in prosecution, prompting the Attorney General to withdraw the application for unsealing, intending to stop the criminal proceedings. Consequently, the Compulsory Measures Court considered the unsealing procedure moot and partially allocated costs to A.________ without awarding them any compensation, leading to A.________ filing a complaint against the decision regarding cost allocation and lack of compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 78 BGG, Art. 380 StPO, Art. 80 BGG, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Sealing Procedure Costs After Mootness Due to Non-Compliance: Both B.________ and his registered partner, A.________, requested the sealing of the confiscated materials, but the prosecution later sought to unseal them. During the process, an IT expert was appointed to prepare the data. The complainant C.________ AG later withdrew all criminal charges and expressed no further interest in prosecution, prompting the Attorney General to withdraw the application for unsealing, intending to stop the criminal proceedings. Consequently, the Compulsory Measures Court considered the unsealing procedure moot and partially allocated costs to A.________ without awarding them any compensation, leading to A.________ filing a complaint against the decision regarding cost allocation and lack of compensation.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelung Verfahrenskosten Durchsuchung Zahlungspflicht Rückzug des Strafantrags Ertrag Planungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the final order to deny the appellant any entitlement to party cost compensation because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_56/2023

Urteil vom 24. Juni 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte,

Obernauerstrasse 16,

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern vom 23. Februar 2023 (ZMG 19 463, ZMG 21 39 und

ZMG 21 40).

Sachverhalt:

A. Im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft 5 Wirtschaftsdelikte des Kantons Luzern gegen B.________ geführten Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. fand am 23. Oktober 2019 eine Hausdurchsuchung in der Privatwohnung von B.________ statt. B.________ und dessen eingetragener Lebenspartner A.________ verlangten jeweils die Siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Dokumente und elektronischen Datenträger. Am 31. Oktober 2019 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern ein Gesuch um Entsiegelung dieser sichergestellten Gegenstände.

B. B.a. Am 10. November 2022 setzte das Zwangsmassnahmengericht für die Sicherung und Aufbereitung der elektronischen Datenträger von B.________ und A.________ einen IT-Sachverständigen ein. Dieser bereitete die Daten auf mehreren Sicherungskopien sowie Datenträgern auf und erstellte einen Bericht. Am 25. Januar 2023 zog die Privatklägerin C.________ AG sämtliche Strafanträge zurück und erklärte das Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung. Am 17. Februar 2023 zog die Staatsanwaltschaft das Entsiegelungsgesuch zurück und erklärte, es sei die Einstellung des Strafverfahrens geplant.

B.b. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 schrieb das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsverfahren als gegenstandslos ab. Einen Teil der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 3'719.80, auferlegte es A.________, und eine Parteientschädigung sprach es diesem nicht zu (Dispositiv-Ziffer 5.1 und 5.3).

C. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 5.1 und 5.3 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben. Es sei der Gebühren- und Auslagenanteil für ihn für das Entsiegelungsverfahren vollumfänglich der Staatsanwaltschaft respektive dem Kanton Luzern aufzuerlegen und die Staatsanwaltschaft respektive der Kanton Luzern sei zu verpflichten, ihm für das Entsiegelungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 15'689.05 (inkl. MWST.) zu bezahlen.

Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist die Kosten- und Entschädigungsregelung in einem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, mit welchem das Entsiegelungsverfahren als gegenstandslos abgeschrieben und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden wurde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 BGG offen. Nach der Strafprozessordnung entscheidet die Vorinstanz in Fällen wie dem vorliegenden als einzige kantonale Instanz (aArt. 248 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 380 StPO ), weshalb die Beschwerde im Sinne von Art. 80 BGG zulässig ist. Beschwerde führt nicht der im Strafverfahren Beschuldigte, sondern der - nicht beschuldigte - Inhaber eines Teils der sichergestellten und versiegelten Gegenstände und Aufzeichnungen. Da der angefochtene Entscheid das Verfahren zumindest für den Beschwerdeführer abschliesst, liegt insoweit ein anfechtbarer (Teil-) Entscheid vor. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Verfügung im Kosten- und Entschädigungspunkt.

2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Aufwand für die Bereitstellung der Daten aus den verschiedenen Datenträgern sei erheblich gewesen. Für die gerichtlichen Tätigkeiten würden die Gebühren auf Fr. 1'500.--, davon die Hälfte (Fr. 750.--) für den Beschwerdeführer, festgesetzt. Der von ihr eingesetzte IT-Sachverständige habe für seine Bemühungen Fr. 5'939.65 in Rechnung gestellt. Diese Auslagen würden in der Höhe von Fr. 2'969.80 für den Beschwerdeführer festgesetzt. Da der Beschwerdeführer im Strafverfahren nicht beschuldigte Person gewesen sei, sei bei ihm für die Kostenverlegung auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abzustellen. Sie (die Vorinstanz) habe den Beschwerdeführer am 28. Dezember 2022 aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die Daten zu taggen, die aus seiner Sicht nicht entsiegelt werden dürften. Am 16. Januar 2023 sei die Frist bis Ende Januar 2023 erstreckt worden mit dem Hinweis, dass eine weitere Fristerstreckung nicht vorgesehen sei. Am 31. Januar 2023 habe er die Sistierung des Strafverfahrens bis längstens 30. Juni 2023, eventualiter die Erstreckung der Frist für das Taggen der Daten bis Ende März 2023 beantragt. Dass - so die Vorinstanz - eine weitere Fristerstreckung für das Taggen der Daten nicht vorgesehen gewesen sei, sei ausdrücklich mitgeteilt worden. Diese Massnahme sei der beförderlichen Weiterführung des Entsiegelungsverfahrens geschuldet gewesen. Der Beschwerdeführer sei seiner Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nachgekommen, weshalb die Daten entsiegelt worden wären. Mithin wäre der Beschwerdeführer im Entsiegelungsverfahren unterlegen und kostenpflichtig geworden. Sein Kostenanteil betrage damit insgesamt Fr. 3'719.80. Zudem habe er die Parteikosten selber zu tragen.

2.2. Die StPO enthält keine Bestimmung über die Kostenfolgen im Fall, dass ein Entsiegelungsverfahren gegenstandslos wird. Art. 428 Abs. 1 StPO , auf den sich der Beschwerdeführer beruft, regelt die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren der StPO und ist nach der Rechtsprechung auf erstinstanzliche Entscheide, worunter auch Entsiegelungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts fallen, nicht anwendbar ( BGE 138 IV 225 E. 8.2; Urteile 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2; 6B_90/2017 vom 22. November 2017 E. 5.3). Das Bundesgericht hat es in einem vergleichbaren Fall für bundesrechtskonform erachtet, dass die Vorinstanz aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet und in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abstellt. Sofern sich dieser mühelos ermitteln lasse, so der Entscheid, bestehe kein Raum für die allgemeine Regel, wonach jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig werde, die durch den Rückzug ihres Begehrens die Gegenstandslosigkeit zu verantworten habe (siehe Urteil 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen; unter Verweis auf dieses Urteil auch DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, S. 159). Hiervon abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.

2.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Einschätzung des mutmasslichen Verfahrensausgangs einwendet, überzeugt nicht. Seine blosse Behauptung, die von der Vorinstanz gewährte Frist von einem Monat zur "Erstellung von Tag-Gruppen und zur Begründung" sei "mit Blick auf die äusserst grosse Datenmenge nicht ausreichend", damit er seine Verfahrensrechte gebührend ausüben könne, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Er bestreitet weiter nicht, dass eine weitere Fristerstreckung für das Taggen der Daten, die aus seiner Sicht nicht entsiegelt werden durften, explizit nicht vorgesehen war. Entgegen dem Beschwerdeführer erscheint auch nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz (am 10. November 2022) für die Sicherung und Aufbereitung seiner elektronischen Datenträger sowie jener von B.________ einen IT-Sachverständigen einsetzte und dem Beschwerdeführer in der Folge (am 28. Dezember 2022 bzw. am 16. Januar 2023) eine Frist für das Taggen der Daten ansetzte. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen bringt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nichts vor. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie unter den gegebenen Umständen zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer wäre im Entsiegelungsverfahren vermutlich unterlegen.

2.4. Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten auferlegte. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Vorinstanz ihm bei dieser Ausgangslage eine Parteientschädigung hätte ausrichten müssen. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl.

Art. 429-434 StPO ) dahin, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist ( BGE 147 IV 47 E. 4.1 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz die Entschädigungsfolge nicht näher begründete, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Abteilung 5 Wirtschaftsdelikte und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler