Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_558/2024 KI-generiert

Appellant v. Cantonal High Court (Evidence Motions)

Geschäftsnummer 7B_558/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the prosecution in Kreuzlingen charged an individual with attempted fraud, falsifying documents, false accusations, and disobedience against official orders. The defendant, dissatisfied with the handling of evidence requests by the district court, appealed to the Thurgau Cantonal Court, which rejected the appeal on procedural grounds. Consequently, the defendant escalated the complaint to the Swiss Federal Tribunal, claiming procedural violations and questioning the standing of a foundation to participate in the case. The Federal Tribunal reviewed whether the defendant adequately addressed the legal basis of the cantonal court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 9 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Cantonal High Court (Evidence Motions): The defendant, dissatisfied with the handling of evidence requests by the district court, appealed to the Thurgau Cantonal Court, which rejected the appeal on procedural grounds. Consequently, the defendant escalated the complaint to the Swiss Federal Tribunal, claiming procedural violations and questioning the standing of a foundation to participate in the case. The Federal Tribunal reviewed whether the defendant adequately addressed the legal basis of the cantonal court's decision.

Schlagwörter

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Beweisergänzungsanträge Nichteintreten Fall des Ausschlusses Beweisantrag Versuch im Strafrecht falsche Anschuldigung Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to simpler procedure because it did not meet formal requirements.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The costs were reduced due to the appellant's tense financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings are imposed on the appellant due to the outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_558/2024

Urteil vom 13. Juni 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Kreuzlingen,

Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beweisergänzungsanträge; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Mai 2024 (SW.2024.52).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen erhob am 15. Februar 2024 Anklage gegen A.________ wegen versuchten Betrugs, Erschleichung einer falschen Beurkundung, falscher Anschuldigung sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. A.________ stellte diverse Beweisergänzungsanträge, welche die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Kreuzlingen mit Verfügung vom 9. April 2024 abwies. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Thurgau, welches am 3. Mai 2024 nicht auf die Beschwerde eintrat.

Mit Eingabe vom 20. Mai 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung, dass die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 9 StPO nicht erfüllt seien und die B.________ Stiftung das Recht der Persönlichkeit nicht erlangt habe, um eine Strafanzeige zu stellen oder als Privatkläger am Verfahren teilzunehmen.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen in weiten Teilen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht rechtsgenüglich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander. So vermag er nicht aufzuzeigen, dass der Schluss des Obergerichts, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da sie gegen abgelehnte Beweisanträge von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei und im Übrigen die abgelehnten Beweisanträge anlässlich der Hauptverhandlung erneut gestellt werden können, Recht verletze. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Seine vorgetragenen Einwände erschöpfen sich vielmehr in der Darstellung seiner Sicht der Dinge und er nimmt darüber hinaus Bezug zu Sachumständen, die über den vorliegenden Streitgegenstand hinausgehen und worüber das Sachgericht zu entscheiden haben wird (vgl. " B.________ Stiftung als Familienfideikommiss", "Anklagegrundsatz" etc.). Mit seiner Kritik vermag der Beschwerdeführer den dargelegten gesetzlichen Begründungsanforderungen offenkundig nicht nachzukommen. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und Rechtsanwältin Ganden Tethong als Vertreterin der Privatkläger schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier