Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_551/2024 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Detention, Dismisses Appeal for Inadequacy and Recusal Request

Geschäftsnummer 7B_551/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A.________, who is challenging his continued pre-trial detention after being accused of multiple thefts at the University of Zurich and elsewhere from May 2021 to May 2023. Following his arrest in May 2023, A.________ was placed in investigatory detention, which later transitioned to preventive detention. After a request for release was denied by a lower court, A.________ appealed to the Zurich Cantonal Court, which upheld the decision to continue detention. Subsequently, A.________ filed a complaint to the Federal Tribunal, alleging bias on the part of a president involved in the earlier ruling. However, his submissions lacked legal grounds, and the complaint did not meet the formal requirements for consideration. Additionally, A.________ unsuccessfully sought the recusal of a Federal Tribunal judge on unfounded claims, resulting in the dismissal of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 56 lit. a-f StPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 34 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Detention, Dismisses Appeal for Inadequacy and Recusal Request: Following his arrest in May 2023, A.________ was placed in investigatory detention, which later transitioned to preventive detention. After a request for release was denied by a lower court, A.________ appealed to the Zurich Cantonal Court, which upheld the decision to continue detention. Subsequently, A.________ filed a complaint to the Federal Tribunal, alleging bias on the part of a president involved in the earlier ruling. However, his submissions lacked legal grounds, and the complaint did not meet the formal requirements for consideration. Additionally, A.________ unsuccessfully sought the recusal of a Federal Tribunal judge on unfounded claims, resulting in the dismissal of his appeal.

Schlagwörter

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Haftentlassung Ausstand Haftgrund Strafanzeige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Normenkontrolle begründeter Entscheid Dauer der Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements for review (simplified procedure).

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court decided to set the court costs at a reduced amount due to the appellant's tense financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_551/2024

Urteil vom 28. Mai 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Büro D-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Haftentlassung; Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. April 2024 (UB240058-O/U/GRO>AEP).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfachen Diebstahls etc. in und an der Universität Zürich sowie anderorts im Zeitraum vom 10. Mai 2021 bis 18. Mai 2023. Für diese untersuchten Tatvorwürfe erhob die Staatsanwaltschaft am 29. Januar 2024 Anklage beim Bezirksgericht Zürich und beantragte zudem beim Zwangsmassnahmen-gericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ in Sicherheitshaft. Zuvor befand er sich seit seiner Festnahme am 18. Mai 2023 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit Eingaben vom 4. und 11. März 2024 stellte A.________ ein Gesuch um Haftentlassung. Mit Verfügung vom 25. März 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch ab und hielt zudem fest, dass die Sicherheitshaft vorläufig längstens bis zum 6. August 2024, längstens jedoch bis zum erstinstanzlichen Sachurteil fortdauert. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. April 2024 ab.

2. Mit einer zunächst an das Obergericht des Kantons Zürich adressierten und von diesem an das Bundesgericht weitergeleiteten Eingabe vom 24. Mai 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts vom 16. April 2024.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern verlangt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen einer angeblichen Befangenheit des am Beschluss mitwirkenden Präsidenten der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich. Taugliche Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 lit. a-f StPO nennt er dabei indes keine, sondern stellt pauschale und unbelegte Mutmassungen einer angeblichen Veränderung des "Dopamin-Haushalts" sowie einer "narzisstisch" motivierten Urteilsbegründung auf. Die Beschwerde genügt damit den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf das vom Beschwerdeführer nachträglich am 20. April 2024 gestellte Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Koch ist ebenfalls nicht einzutreten. Das Gesuch begründet der Beschwerdeführer damit, dass er "zuletzt" bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen Bundesrichterin Koch wegen Amtsmissbrauchs eingereicht habe. Auf Nachfrage, was Gegenstand dieser Strafanzeige sei, und die Aufforderung, dienliche Belege beizubringen, reichte der Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 [Postaufgabe] eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. April 2024 (Referenz D-22024/10014605), ein Schreiben von ihm an das Bezirksgericht Zürich vom 24. März 2024 sowie ein Schreiben von ihm an die Bundesanwaltschaft vom 1. Mai 2024 ein, welche in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Ausstandsgesuch bzw. mit Bundesrichterin Koch stehen. Im Übrigen stellte die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einem anderen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolglos geblieben war, an welchen Bundesrichterin Koch mitgewirkt hat, für sich allein keinen zulässigen Ausstandsgrund dar ( Art. 34 Abs. 2 BGG ). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist praxisgemäss kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwältin Ingrid Indermaur, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn