Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_551/2023 KI-generiert

Claimant's Request for Declaration of Nullity Dismissed Due to Procedural Defects and Lack of Prior Appeal

Geschäftsnummer 7B_551/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an appellant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on August 15, 2023, alleging denial of justice by the Higher Court of the Canton of Zurich, which he claimed failed to provide a contestable decision regarding a judgment he considered void, dated April 5, 2023. The appellant argued that the court should have addressed his letter from August 10, 2023, which outlined reasons for declaring the judgment void. However, he did not specify which authority had issued the April 5 judgment. The complaint was directed against the alleged inaction of the Zurich Higher Court's Second Criminal Chamber. No submissions were solicited in response to the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Request for Declaration of Nullity Dismissed Due to Procedural Defects and Lack of Prior Appeal: The appellant argued that the court should have addressed his letter from August 10, 2023, which outlined reasons for declaring the judgment void. However, he did not specify which authority had issued the April 5 judgment. The complaint was directed against the alleged inaction of the Zurich Higher Court's Second Criminal Chamber. No submissions were solicited in response to the complaint.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Nichteintreten Nichtigerklärung Verfahrensmangel Urteilsvorschlag Widerruf der Konkurseröffnung Patentnichtigkeitsklage Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_551/2023

Urteil vom 17. Oktober 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33,

Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Rechtsverweigerung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Strafkammer, (SB230402).

Erwägungen:

1. A.________ führt mit Eingabe vom 15. August 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung. Er macht geltend, das Obergericht des Kantons Zürich verweigere ihm unrechtmässig einen anfechtbaren Entscheid. Er qualifiziere das Urteil vom 5. April 2023 klar als nichtig. Er stelle den Antrag, dass sich das Obergericht ausführlich mit seinem Schreiben vom 10. August 2023 befassen müsse, wo er ausführe, weshalb das Urteil vom 5. April 2023 nichtig sei.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass das Urteil vom 5. April 2023 nichtig sei, indessen führt er nicht aus, welche Instanz dieses Urteil erlassen haben soll. Sollte es sich dabei um ein Urteil des Obergerichts handeln, wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, dagegen Beschwerde an das Bundesgericht zu erheben bzw. sollte es sich um ein erstinstanzliches Urteil handeln, an das Obergericht - dies unter Einhaltung der Beschwerdefristen. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe des Obergerichts, wie vom Beschwerdeführer beantragt, lediglich auf seinen Antrag eine "Verfügung der Nichtigkeit" zu erlassen. Folglich kann dem Obergericht auch keine Rechtsverweigerung vorgeworfen werden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, zumal sie im Übrigen auch den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) offensichtlich nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier