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7B_550/2023 KI-generiert

Litigant's Biased Judge Recusal Claim Deemed Abuse of Rights

Geschäftsnummer 7B_550/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, who is the appellant in this case, requested a change in his official defense through multiple submissions in July and August 2023. The II Criminal Chamber of the Zurich Higher Court issued a ruling on August 4, 2023, allowing the official defender ten days to respond to the request for change or dismissal of the defense. The appellant challenged this ruling, claiming it was issued by a biased judge, alleging that the judge was compromised by receiving an email from the appellant with inappropriate content and therefore should not preside over his case. The appellant had sent an email with pornographic content to the judges in September 2022, an act for which he had self-reported, arguing this made the judge a victim and thus unfit to adjudicate. The Federal Tribunal had previously dismissed similar bias claims in another ruling involving the appellant, considering them a misuse of the judicial process.

Legislator-Regeste

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Art. 197 Abs. 2 StGB, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; Litigant's Biased Judge Recusal Claim Deemed Abuse of Rights: The II Criminal Chamber of the Zurich Higher Court issued a ruling on August 4, 2023, allowing the official defender ten days to respond to the request for change or dismissal of the defense. The appellant challenged this ruling, claiming it was issued by a biased judge, alleging that the judge was compromised by receiving an email from the appellant with inappropriate content and therefore should not preside over his case. The appellant had sent an email with pornographic content to the judges in September 2022, an act for which he had self-reported, arguing this made the judge a victim and thus unfit to adjudicate. The Federal Tribunal had previously dismissed similar bias claims in another ruling involving the appellant, considering them a misuse of the judicial process.

Schlagwörter

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Ausstand, Rechtsverweigerung Nichteintreten Missachtung des Gerichts Recht auf einen Verteidiger Befangenheit des Richters Ausstandsbegehren Trennungsklage Verletzung von Verfahrensrechten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained (Nichteintreten) because the objection concerning judicial bias was abusive.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to reject the appellant's request for free legal aid and assistance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_550/2023

Urteil vom 17. Oktober 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33,

Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Ausstand, Rechtsverweigerung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

vom 4. August 2023 (SB230402-O/Z3/as).

Erwägungen:

1. A.________ beantragte mit Schreiben vom 16., 17. und 20. Juli sowie vom 2. August 2023 den Wechsel seiner amtlichen Verteidigung. Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2023 setze die II. Strafkammer des Obergerichts dem amtlichen Verteidiger von A.________ eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um schriftlich zum Antrag auf Wechsel respektive Entlassung der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 12. August 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Präsidialverfügung und beantragt deren Aufhebung, da sie von einem befangenen Richter verfasst worden sei.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Präsidialverfügung sei von einem befangenen Richter verfasst worden und er habe Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Gemäss seiner Information habe der Richter die E-Mail mit dem Betreff "Vaginalverkehr" auch erhalten, somit sei er eine geschädigte Person und eine geschädigte Person könne niemals als Richter eingesetzt werden. Der Beschwerdeführer nimmt damit zumindest sinngemäss Bezug auf den Umstand, dass er im September 2022 eine E-Mail mit pornografischem Inhalt an die Oberrichter geschickt und sich anschliessend wegen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 2 StGB selber angezeigt hat (vgl. diesbezüglich das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_575/2022 vom 17. November 2022 E. 3). Wie das Bundesgericht bereits im erwähnten Urteil 1B_575/2022 erwog, erweisen sich die solchermassen begründeten Befangenheitsrügen als rechtsmissbräuchlich, da ansonsten der Beschwerdeführer durch sein Verhalten beliebige Gerichtspersonen in den Ausstand befördern und dadurch letztlich die Justiz lahmlegen könnte. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, welchen Rechtsnachteil dem Beschwerdeführer aus der angefochtenen Präsidialverfügung erwachsen sein soll, mit welcher seinem amtlichen Verteidiger einzig die Möglichkeit zur Stellungnahme erteilt wurde. Auch insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier