Appellant Lacked Standing to Appeal Recusal Decision in Unrelated Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute where an individual, A, was issued a penalty by the District Dietikon's authorities for disobedience to an official order, fined 600 Swiss Francs. A filed an objection, prompting the District authorities to refer the case to the District Court in Dietikon to uphold the penalty. Subsequently, a third party, C, attempted to request a recusal of a substitute judge involved in the case, leading to a procedural mix-up, as C was not a party to the original proceedings, nor authorized to file such a request. The superior court in Zurich dismissed C's input, emphasizing that C lacked standing in A's case and was not eligible to request recusal. A later attempted to challenge this decision in Federal Court, but due to lacking direct involvement in the previous instance and without a legitimate power of attorney for C, the appeal was not considered admissible by the Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Appellant Lacked Standing to Appeal Recusal Decision in Unrelated Proceedings: A filed an objection, prompting the District authorities to refer the case to the District Court in Dietikon to uphold the penalty. Subsequently, a third party, C, attempted to request a recusal of a substitute judge involved in the case, leading to a procedural mix-up, as C was not a party to the original proceedings, nor authorized to file such a request. The superior court in Zurich dismissed C's input, emphasizing that C lacked standing in A's case and was not eligible to request recusal. A later attempted to challenge this decision in Federal Court, but due to lacking direct involvement in the previous instance and without a legitimate power of attorney for C, the appeal was not considered admissible by the Federal Tribunal.
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KI-generiertCited as the basis for ordering the appellant to bear the court costs due to the outcome of the decision.
Cited as the legal basis for the non-admission (Nichteintreten) of the appeal because the appellant lacked standing to appeal.
Impliedly as the procedural basis for the non-admission (Nichteintreten) in item 1 of the dispositive, typical for decisions where the substantive appeal is not reviewed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_543/2024
Urteil vom 15. August 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________ AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Olav Hug,
c/o Bezirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegner,
Bezirksgericht Dietikon,
Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon,
C.________,
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. April 2024 (UA240013-O/U/AEP).
Erwägungen:
1. Das Statthalteramt des Bezirks Dietikon erliess am 8. August 2023 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 600.--. Hiergegen erhob A.________ Einsprache. Das Statthalteramt überwies am 9. November 2023 die Akten an das Bezirksgericht Dietikon mit dem Antrag, den Strafbefehl zu bestätigen.
C.________ wandte sich mit Eingabe vom 22. Januar 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht. Der für das am Bezirksgericht hängige Strafverfahren zuständige Ersatzrichter nahm daraufhin am 29. Januar 2024 zum "sinngemässen Ausstandsgesuch" Stellung. Statt die Eingaben dem Obergericht zum Entscheid vorzulegen, wurden sie in den Akten des Verfahrens beim Bezirksgericht abgelegt. Im Rahmen eines anderen Ausstandsverfahrens wurde in der Folge jedoch das vorliegende Ausstandsverfahren eröffnet.
Mit Beschluss vom 19. April 2024 trat das Obergericht nicht auf die Eingabe ein. Zur Begründung führte es aus, C.________ sei nicht Partei des Strafverfahrens gegen A.________ und daher nicht berechtigt, ein Ausstandsgesuch zu stellen. Dem Schreiben von C.________ könne indessen ohnehin lediglich entnommen werden, dass Strafanzeige gegen den Ersatzrichter erhoben werden solle, von einem "sinngemässen Ausstandsgesuch" könne keine Rede sein.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2024 ist eine auf dem Briefpapier der B.________ AG verfasste und von A.________ unterschriebene Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Beschluss, welcher auf C.________ lautet, eingegangen. Dies mit dem Antrag, der Beschluss vom 19. April 2024 sei aufzuheben.
2. Das Bundesgericht nahm einstweilen C.________ als Beschwerdeführerin im Verfahren auf, da sie im angefochtenen Entscheid als Gesuchstellerin aufgeführt wurde. Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 wies es A.________ darauf hin, dass er, da er soweit ersichtlich nicht selbst am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, nicht zur Beschwerde an das Bundesgericht befugt sei. Das Bundesgericht forderte A.________ auf, mitzuteilen, in welchem Namen er Beschwerde erhebt und setzte ihm eine Frist bis zum 27. Juni 2024 für die Einreichung einer allfälligen Vollmacht an, sofern er C.________ vertrete. Innert Frist hat A.________ nicht Stellung genommen und auch keine von C.________ unterschriebene Vollmacht eingereicht.
3. Mit präsidialer Verfügung vom 4. Juli 2024 wurden C.________ und A.________ aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 12. Juli 2024 mitzuteilen, wer Beschwerde führt (C.________, A.________ oder die B.________ AG). Es wurde festgehalten, dass ohne gegenteilige Mitteilung davon ausgegangen werde, dass A.________ im eigenen Namen gegen den angefochtenen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben habe. In diesem Fall würde inskünftig er und nicht mehr C.________ im vorliegenden Verfahren als beschwerdeführende Partei aufgeführt werden, da das ursprüngliche Strafverfahren gegen ihn geführt werde.
4. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 reichte A.________ innert Frist eine von ihm persönlich unterzeichnete Vollmacht ein, in welcher er bis auf Widerruf die B.________ AG bevollmächtigt. C.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen.
5. Mit präsidialer Verfügung vom 24. Juli 2024 wurde C.________, A.________ sowie der B.________ AG der Parteiwechsel angezeigt und mitgeteilt, dass neu A.________, vertreten durch die B.________AG, als beschwerdeführende Partei geführt wird.
6. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Wie sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lässt, war C.________ im Verfahren betreffend Ausstand vor der Vorinstanz Gesuchsstellerin. A.________ hingegen hat am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen und macht auch nicht geltend, dass er hierzu keine Möglichkeit erhalten hätte. Wie er bereits mit Schreiben vom 14. Juni 2024 darauf hingewiesen wurde, ist er folglich, da er nicht selbst am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, nicht zur Beschwerde an das Bundesgericht befugt. Auf die von ihm, vertreten durch die B.________ AG, erhobene Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
7. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Dietikon, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier