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7B_542/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal for failure to pay advance of costs under Article 62 paragraph 3 of the Federal Supreme Court Act.

Geschäftsnummer 7B_542/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding a non-prosecution order and a cantonal appellate non-entry decision because the appellant failed to pay the requested advance of costs within the set grace period pursuant to Article 62 paragraph 3 of the Federal Supreme Court Act, thereby upholding the final outcome of non-entry on the underlying challenge and imposing the costs of the federal proceedings on the appellant under Article 66 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal for failure to pay advance of costs under Article 62 paragraph 3 of the Federal Supreme Court Act: Eine Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Eilvorabentscheidungsverfahren Beschwerdelegitimation Klagefrist formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_542/2026

Urteil vom 23. Juni 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 2. April 2026 (BKBES.2026.46).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 2. April 2026 trat das Obergericht des Kantons Solothurn auf eine Beschwerde von A.________ gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nicht ein. In der Folge wandte sich A.________ beschwerdehalber an das Bundesgericht.

2. Eine Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. Mai 2026 Frist bis am 18. Mai 2026 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Am 19. Mai 2026 wurde ihm eine Nachfrist bis am 1. Juni 2026 angesetzt, um den einverlangten Kostenvorschuss doch noch zu bezahlen. Die Mahnung war verbunden mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde bei nicht fristgerechter Leistung des Vorschusses nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Auch innert der Nachfrist ging die Vorschussleistung beim Bundesgericht nicht ein. Androhungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Im Falle eines Nichteintretens gilt die beschwerdeführende Partei als unterliegend und hat nach Art. 66 Abs. 1 BGG die Gerichtskosten zu bezahlen.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger