Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_542/2024 KI-generiert

Jurisdiction Denied Due to Failure to Meet Standing and Procedural Requirements in Criminal Appeal

Geschäftsnummer 7B_542/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed against the decision by the St. Gallen Investigative Office to discontinue proceedings on March 13, 2024. The complaint was then directed to the St. Gallen Cantonal Court's Indictment Chamber, which decided not to proceed with the appeal on May 2, 2024, due to procedural issues, including the complainant's failure to provide the required security and submission within the legal framework. In response, the complainant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on March 16, 2024, challenging the Indictment Chamber's non-acceptance of the appeal. However, the appeal was dismissed because the complainant did not address or demonstrate any legal errors in the Chamber's decision, and she failed to fulfill the necessary legal requirements for the appeal to be considered valid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Jurisdiction Denied Due to Failure to Meet Standing and Procedural Requirements in Criminal Appeal: Gallen Investigative Office to discontinue proceedings on March 13, 2024. The complaint was then directed to the St. Gallen Cantonal Court's Indictment Chamber, which decided not to proceed with the appeal on May 2, 2024, due to procedural issues, including the complainant's failure to provide the required security and submission within the legal framework. In response, the complainant submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal on March 16, 2024, challenging the Indictment Chamber's non-acceptance of the appeal. However, the appeal was dismissed because the complainant did not address or demonstrate any legal errors in the Chamber's decision, and she failed to fulfill the necessary legal requirements for the appeal to be considered valid.

Schlagwörter

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Einstellung Nichteintreten sachliche Unzuständigkeit Beschwerdelegitimation Strafanzeige Prozessvoraussetzung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entertained due to obvious deficiencies in the statement of grounds.

Art. 66 al. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_542/2024

Urteil vom 25. Juni 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt St. Gallen,

St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2024

(AK.2024.135-AK).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin erhob am 19. März 2024 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 13. März 2024. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Beschluss vom 2. Mai 2024 nicht ein, wogegen sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 16. März 2024 ans Bundesgericht wendet.

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdeführerin legt nicht ansatzweise dar, was an den vorinstanzlichen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die Vorinstanz war nicht auf die Beschwerde eingetreten, da die Beschwerdeführerin es unterlassen hatte, trotz entsprechender Aufforderung innert Frist Sicherheit zu leisten und eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Eingabe einzureichen. Die kaum nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen sich mehrheitlich nicht auf diesen Verfahrensgegenstand (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG ) und setzen sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Dass diese gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist ferner nicht ersichtlich. Auch auf die Beschwerdelegitimation bzw. einen der Beschwerdeführerin mutmasslich zustehenden Zivilanspruch wird in der Beschwerde mit keinem Wort eingegangen. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, auf die Beschwerde ist nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément