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7B_539/2026 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal against non-prosecution order concerning alleged mobbing and stalking due to insufficient legal reasoning.

Geschäftsnummer 7B_539/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal and upheld the lower cantonal court's refusal to enter upon a complaint against a non-prosecution order, leaving the investigating authority's initial dismissal in force and ordering the appellant to bear the costs. The dispute arose from a criminal complaint alleging mobbing, stalking, defamation regarding professional reputation, and technical interference with electronic devices by neighbors and business associates, which the prosecuting authority refused to investigate. The Court based its decision on the lack of sufficient legal reasoning and the absence of a properly substantiated civil claim under Articles 42 paragraph 2, 80 paragraph 1, and 81 paragraph 1 letter b number 5 of the Federal Supreme Court Act, rendering the appeal inadmissible under the simplified procedure of Article 108 paragraph 1 letter b.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of criminal appeal against non-prosecution order concerning alleged mobbing and stalking due to insufficient legal reasoning: Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_539/2026

Urteil vom 15. Mai 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Untersuchungsamt St. Gallen,

St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 26. März 2026

(AK.2026.57-AK).

Erwägungen:

1.

A.________erstattete am 7. Januar 2026 Strafanzeige gegen mehrere namentlich genannte Personen aus seiner Nachbarschaft und seinem geschäftlichen Umfeld wegen Mobbings. Er brachte zusammengefasst vor, er sei als "Pädophiler" und "Gaffer" diffamiert worden, weshalb der Umsatz seines Geschäfts markant zurückgegangen sei. Zudem werde er von den Nachbarn gestalkt und könne das Haus kaum verlassen, ohne von ihnen beobachtet zu werden. Er habe überdies den Verdacht, dass technische Störmittel gegen ihn eingesetzt würden und seine elektronischen Geräte gehackt worden seien. E-Mails seien unerklärlicherweise verschwunden und er habe ein Knattern in den Lautsprechern seiner Stereoanlage gehört.

Am 23. Januar 2026 verfügte das Untersuchungsamt St. Gallen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. März 2026 ab, soweit sie darauf eintrat.

A.________ wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Anforderungen, die von Gesetzes wegen (Art. 42 Abs. 2 BGG) an die Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht gestellt werden (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6), offensichtlich nicht. Zum einen mangelt es an der Begründung eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (vgl. Urteile 7B_214/2025 vom 9. Februar 2026 E. 2.2.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Zum anderen wiederholt der Beschwerdeführer weitgehend seine Vermutungen bezüglich strafbarer Verhaltensweisen in seinem Umfeld, ohne auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen. Derartige Kritik erfüllt die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG klarerweise nicht. Soweit der Beschwerdeführer dabei neue Vorwürfe erhebt, geht er zudem über den durch den angefochtenen Entscheid definierten Streitgegenstand hinaus (Art. 80 Abs. 1 BGG), was im bundesgerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht zulässig ist.

3.

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger