Inadmissibility of unsealing appeal due to lacking substantiation of irreparable prejudice regarding statutory secrecy protections.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal coercion court's decision ordering the unsealing of a seized envelope, leaving the unsealing order fully in force as the appellant failed to substantiate an irreparable legal prejudice. The underlying dispute arose from a traffic stop where police secured an envelope which the driver subsequently had sealed, leading the prosecution to request unsealing and the coercion court to grant it. The Supreme Court based its inadmissibility ruling on Articles 93(1)(a) and 248/264 of the Swiss Criminal Procedure Code, holding that an interlocutory unsealing decision can only be directly challenged if a legally irreparable prejudice is plausibly demonstrated through substantiated invocation of statutory secrecy protections, which the appellant failed to do regarding business documents.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 248a StPO, Art. 80 Abs. 2 Satz, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 248 Abs. 1 StPO, Art. 264 StPO; Inadmissibility of unsealing appeal due to lacking substantiation of irreparable prejudice regarding statutory secrecy protections: Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_536/2025
Urteil vom 10. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Hubschmid,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, vom 13. Mai 2025 (ZK.2025.68-TO1ZRK-FMÜ).
Sachverhalt:
A. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle auf der Strasse B.________ in St. Gallen stellte die Kantonspolizei St. Gallen am 28. Februar 2025 aus dem Fahrzeug von A.________ einen Briefumschlag sicher. A.________ verlangte anlässlich der gleichentags durchgeführten Einvernahme dessen Siegelung.
B. Am 14. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung. Mit Eingabe vom 2. April 2025 nahm A.________ dazu Stellung. Mit Entscheid vom 13. Mai 2025 verfügte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht St. Gallen die Entsiegelung des am 28. Februar 2025 versiegelten Briefumschlags.
C. A.________ gelangt an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Mai 2025 sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2025 abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In der Sache haben das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen.
1.2. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer laufende Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern es nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (BGE 151 IV 344 E. 2.2 mit Hinweisen). Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein nicht hinreichender Tatverdacht oder ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (so etwa Urteil 7B_624/2025 vom 16. Februar 2026 E. 1.4 mit Hinweis).
1.4. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Er führt insbesondere nicht aus, inwiefern ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur entstehen könnte. Er macht zwar geltend, er sei Treuhänder und unterstehe der "Schweigepflicht". Er legt aber weder nachvollziehbar dar noch ist ersichtlich, inwiefern die im sichergestellten Umschlag befindlichen "Urkunden aus dem Geschäftsverkehr mit seinen Mandanten"
*persönliche* Aufzeichnungen oder Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO darstellen sollen. Zudem übersieht er, dass allfällige Geschäftsgeheimnisse nicht mehr unter die gesetzlichen Geheimnisschutzgründe fallen (vgl. BGE 151 IV 175 E. 2.4.2; 151 IV 30 E. 2.4). Die Voraussetzungen für einen selbständigen Weiterzug des angefochtenen Zwischenentscheids vom 13. Mai 2025 an das Bundesgericht sind damit nicht erfüllt.
1.5. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, der Umschlag sei nicht ordentlich gesiegelt worden, weshalb eine Entsiegelung unzulässig sei, macht er lediglich ein anderes, allgemeines Beschlagnahmehindernis geltend, das für sich alleine nicht zur Anrufung des Bundesgerichts berechtigt.
2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler