Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_536/2023 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Extortion and Fraud Case Due to Procedural Flaws

Geschäftsnummer 7B_536/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this Swiss Federal Tribunal case, the court addressed a complaint regarding the extension of pre-trial detention of an individual involved in an ongoing criminal investigation by the See/Oberland Prosecutor's Office. The investigation concerns allegations of unlawful appropriation, extortion, theft, and misuse of a motor vehicle and data processing equipment. The accused, along with others, allegedly wrongfully obtained a share purchase agreement involving a company and attempted to extort a significant sum by threatening to publicly disclose these documents. Initially arrested in January 2023, the accused's detention was extended and a complaint was filed against this decision with the Zurich Cantonal Court, which was subsequently dismissed. The accused then appealed to the Federal Tribunal seeking release, but failed to sufficiently dispute the lower court's findings or provide a proper legal argument, leading to procedural dismissal of her complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Extortion and Fraud Case Due to Procedural Flaws: The investigation concerns allegations of unlawful appropriation, extortion, theft, and misuse of a motor vehicle and data processing equipment. The accused, along with others, allegedly wrongfully obtained a share purchase agreement involving a company and attempted to extort a significant sum by threatening to publicly disclose these documents. Initially arrested in January 2023, the accused's detention was extended and a complaint was filed against this decision with the Zurich Cantonal Court, which was subsequently dismissed. The accused then appealed to the Federal Tribunal seeking release, but failed to sufficiently dispute the lower court's findings or provide a proper legal argument, leading to procedural dismissal of her complaint.

Schlagwörter

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Verlängerung Untersuchungshaft Nichteintreten Haftprüfung Erpressung Betrugsermittlung Prozessvoraussetzung Pfändungsbetrug Sonderverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 BGG

Used to declare that the appeal will not be considered because it does not meet the formal requirements for summary procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied for the federal court proceedings, exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_536/2023

Urteil vom 13. September 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Büro B-3, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Verlängerung Untersuchungshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. August 2023 (UB230107-O/U/AEP>HEI).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen unrechtmässiger Aneignung, Erpressung, Diebstahls, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch sowie Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Die Staatsanwaltschaft wirft ihr unter anderem vor, sie habe sich zusammen mit Mitbeschuldigten den Aktienkaufvertrag der B.________ AG inklusive Beilagen und den Aktionärsbindungsvertrag betreffend Verkauf von Aktien der B.________ AG unrechtmässig angeeignet. Diese Transaktionen hätten ein Volumen von Fr. 6'375'000.-- aufgewiesen. Eine Mitbeschuldigte solle sodann zunächst alleine und dann gemeinsam mit A.________ gegenüber C.________ und der B.________ AG gedroht haben, die genannten Dokumente Dritten zugänglich zu machen. Für das Unterlassen hätte A.________ Fr. 637'500.-- gefordert. Das Ziel der Drohung sei es gewesen, C.________ und die B.________ AG aus Furcht vor einem drohenden Imageschaden und der Distanzierung von wohlhabenden Kunden zur Zahlung der geforderten Summe zu nötigen. A.________ wurde am 5. Januar 2023 verhaftet und am 6. Januar 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft unterdessen bis zum 6. Oktober 2023 verlängert. Gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 9. August 2023 ab.

Mit Eingabe vom 27. August 2023 führt A.________ gegen den Entscheid des Obergerichts vom 9. August 2023 eigenständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2.

2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Sie ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

2.2. Das Obergericht legte vorliegend nachvollziehbar dar, weshalb es die Haftvoraussetzungen, insbesondere den von der Beschwerdeführerin bestrittenen dringenden Tatverdacht, als erfüllt erachtete und äusserte sich eingehend zu ihren Einwänden (vgl. E. 3 und E. 4 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Ausführungen nicht rechtsgenüglich auseinander. Sie erörtert einzig ihre Sichtweise und versucht darzulegen, weshalb ihre Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag der B.________ AG, die ihr unter anderem vorgeworfenen Straftatbestände der unrechtmässigen Aneignung bzw. Erpressung nicht erfüllen soll. Damit legt sie indessen nicht dar, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Entscheid hinsichtlich der Bejahung des Tatverdachts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Ihre Ausführungen zum beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung gehen sodann an der Sache vorbei bzw. über den Streitgegenstand hinaus. Diesbezüglich ist im Übrigen ein separates Verfahren beim Bundesgericht hängig (7B_415/2023). Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Umständehalber sind für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Silvan Keller, Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier