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7B_535/2026 KI-generiert

7B_535/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 7B_535/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafanzeige von A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) gegen die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern wegen diverser Vorhalte, u.a. Amtsmissbrauch, Körperverletzung, Mord, nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 16. März 2026 nicht eintrat.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; 7B_535/2026 · Bundesgericht: Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_535/2026

Urteil vom 10. Juni 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 16. März 2026 (BKBES.2026.29).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 6. Februar 2026 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Strafanzeige von A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) gegen die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern wegen diverser Vorhalte, u.a. Amtsmissbrauch, Körperverletzung, Mord, nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, auf welche das Obergericht des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 16. März 2026 nicht eintrat.

Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht.

2. Die - über weite Strecken schwer verständliche - Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt gänzlich: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler