Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_525/2026 KI-generiert

Inadmissibility of insufficiently substantiated appeal regarding supervisory complaint and referral to criminal procedural remedies

Geschäftsnummer 7B_525/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding a supervisory complaint against the police and the related cantonal court decision, leaving the lower instance rulings intact. The appellant had challenged a cantonal upper court decision that upheld the dismissal of his supervisory complaint and his referral to criminal procedural remedies, along with the assessment of procedural costs. The Supreme Court based its decision on Articles 42(1), 42(2), and 108(1)(b) of the Federal Supreme Court Act (BGG), ruling that the appellant failed to meet the strict statutory substantiation and argumentation requirements by offering merely generalized, appellatorically critical, and insufficiently reasoned objections against the lower court's holdings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 9 BV, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of insufficiently substantiated appeal regarding supervisory complaint and referral to criminal procedural remedies: Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen sei für die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde gegen die Schaffhauser Polizei nicht zuständig gewesen; zuständig wäre vielmehr das Finanzdepartement gewesen. Sie hielt jedoch gleichzeitig fest, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rechtsverweigerung bzw. die Verweigerung einer Anzeigebestätigung geltend mache, sei der strafprozessuale Beschwerdeweg nach Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO einschlägig. Deshalb erübrige sich eine Überweisung der Sache an das Finanzdepartement. Weiter erwog die Vorinstanz, der Regierungsrat habe den Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht auf den strafprozessualen Weg verwiesen, weshalb auch die Kostenauflage nicht zu beanstanden sei.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Nichteintreten

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_525/2026

Urteil vom 26. Mai 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Schaffhauser Polizei,

Beckenstube 1, 8200 Schaffhausen,

2. Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 31. März 2026 (60/2024/41).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 24. April 2026 erhebt A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 31. März 2026 betreffend eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Schaffhauser Polizei. Er beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Rückweisung der Sache an das Finanzdepartement des Kantons Schaffhausen zur Behandlung seiner Aufsichtsbeschwerde sowie die Rückerstattung der ihm im kantonalen Verfahren auferlegten Kosten.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen sei für die Behandlung der Aufsichtsbeschwerde gegen die Schaffhauser Polizei nicht zuständig gewesen; zuständig wäre vielmehr das Finanzdepartement gewesen. Sie hielt jedoch gleichzeitig fest, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rechtsverweigerung bzw. die Verweigerung einer Anzeigebestätigung geltend mache, sei der strafprozessuale Beschwerdeweg nach Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO einschlägig. Deshalb erübrige sich eine Überweisung der Sache an das Finanzdepartement. Weiter erwog die Vorinstanz, der Regierungsrat habe den Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht auf den strafprozessualen Weg verwiesen, weshalb auch die Kostenauflage nicht zu beanstanden sei.

3.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Er beschränkt sich über weite Strecken darauf, den Regierungsrat, das Obergericht sowie weitere Behörden als "befangen", "rechtswidrig" oder "willkürlich" zu bezeichnen und den eigenen Standpunkt frei darzulegen. Er zeigt jedoch nicht rechtsgenüglich auf, weshalb die vorinstanzliche Erwägung bundesrechtswidrig sein soll. Ebenso wenig zeigt er substanziiert auf, inwiefern die vorinstanzliche Kostenregelung gegen Bundesrecht verstossen würde. Soweit der Beschwerdeführer überdies sinngemäss eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder des Anspruchs auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) geltend machen will, genügt seine Eingabe den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht. Die Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik, darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 2 hiervor).

4. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

Das vom Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

5. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), was für künftige Eingaben dieser Art ausdrücklich vorbehalten wird.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier