Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_523/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal against refusal of recusal in criminal proceedings due to insufficient substantiation

Geschäftsnummer 7B_523/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and denied the request for free legal aid in a simplified single-judge procedure, leaving the cantonal appellate decision—which had declined to enter into a blanket recusal request against an entire prosecutor's office and dismissed a recusal request against a specific prosecutor—fully in force. The case arose from criminal proceedings where the appellant filed sweeping bias allegations and recusal motions against local prosecuting authorities, which the lower cantonal court rejected for lack of substantiated, individualized grounds. Deciding under Articles 42 and 78 et seq. of the Federal Supreme Court Act (BGG), the Court held that the submissions failed to meet the statutory pleading requirements by merely offering generalized, appellate criticism of the authorities rather than engaging with the decisive legal reasoning of the lower court, rendering the appeal manifestly insufficiently reasoned.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; Dismissal of appeal against refusal of recusal in criminal proceedings due to insufficient substantiation: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über ein Ausstandsgesuch in einer Strafsache. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 ff. BGG).

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_523/2026

Urteil vom 26. Mai 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,

2. Leslie Gmür,

c/o Staatsanwaltschaft Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 24. März 2026 (95/2026/5/B).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Entscheid vom 24. März 2026 trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf das von A.________ gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen erhobene Ausstandsgesuch nicht ein und wies das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Leslie Gmür ab, soweit es darauf eintrat.

1.2. Mit Eingabe vom 23. April 2026 erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, sämtliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Kantons Schaffhausen seien in den Ausstand zu versetzen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Zudem verlangt er die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts vom 9. Januar 2026 betreffend Seitenbeschränkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.

2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über ein Ausstandsgesuch in einer Strafsache. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 ff. BGG).

2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen diesen Anforderungen über weite Strecken offensichtlich nicht. Die Beschwerdeschrift erschöpft sich weitgehend in appellatorischer Kritik am Verhalten der Strafverfolgungsbehörden und anderer kantonaler Instanzen. Der Beschwerdeführer schildert auf zahlreichen Seiten seine persönliche Sicht der Geschehnisse, erhebt pauschale Vorwürfe der Korruption, Befangenheit, "Täter-Opfer-Umkehr" und "Hexenjagd" und unterstellt den kantonalen Behörden systematische Parteilichkeit. Mit den wesentlichen Erwägungen des Obergerichts setzt er sich dagegen kaum sachbezogen auseinander. Dieses hielt namentlich fest, pauschale Ausstandsgesuche gegen eine gesamte Behörde seien unzulässig; erforderlich seien konkrete und individuell begründete Ausstandsgründe gegenüber bestimmten Verfahrenspersonen. Weiter erwog das Obergericht, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen gegen frühere Verfahrenshandlungen und Nichtanhandnahmeverfügungen richteten, welche mit den vorgesehenen Rechtsmitteln anzufechten seien und für sich allein keinen Ausstandsgrund begründeten. Der Beschwerdeführer zeigt vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern diese Erwägungen bundesrechtswidrig sein sollten. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 2.1 hiervor).

2.4. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2026 betreffend Kürzung seines Ausstandsgesuchs verlangt, ist darauf nicht einzutreten. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde bereits mit Urteil 7B_43/2026 vom 26. Januar 2026 nicht ein. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die betreffende Frage erneut zu prüfen wäre.

3. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

Das vom Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

4. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), was für künftige Eingaben dieser Art ausdrücklich vorbehalten wird.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier