Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_517/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against security detention refusal due to insufficient legal substantiation

Geschäftsnummer 7B_517/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal in a simplified procedure, leaving the lower cantonal court's refusal to release the defendant from security detention intact, with the appellant bearing the costs. The dispute arose from a criminal proceeding in which the appellant was convicted of multiple counts of attempted eventual intentional homicide in excess of self-defense and sentenced to a custodial term, leading to an extension of security detention during appeal proceedings and a subsequent unsuccessful application for release based on alleged flight risk. The decision was legally based on the strict substantiation requirements for federal appeals under Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act, as the appellant merely raised generalized, unsubstantiated allegations of police corruption and judicial collusion instead of demonstrating a violation of federal law by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against security detention refusal due to insufficient legal substantiation: Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

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Haftentlassung Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_517/2026

Urteil vom 12. Mai 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, Eichwilstrasse 2, 6010 Kriens.

Gegenstand

Haftentlassung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 26. März 2026 (4P 26 17).

Erwägungen:

1.

1.1. Das Kriminalgericht Luzern sprach A.________ mit Urteil vom 14. November 2025 schuldig wegen mehrfacher versuchter eventualvorsätzlicher Tötung in Notwehrexzess und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten. Auf Berufung von A.________ hin verlängerte das Kantonsgericht die Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens. Am 17. März 2026 ersuchte A.________ um Haftentlassung, die das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 26. März 2026 abwies.

1.2. Mit Eingabe vom 20. April 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgericht betreffend Haft

1.3.entlassung aus der Sicherheitshaft.

2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander. Er bringt zusammengefasst einzig vor, das Strafverfahren sei nicht korrekt geführt worden, die Polizei sei korrupt und zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten bestehe eine Absprache. Zudem macht er geltend, er könne beweisen, dass andere Personen für die Taten verantwortlich seien. Damit zeigt er jedoch nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung, mit welcher die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch wegen weiterhin bestehender Fluchtgefahr abwies, Bundesrecht verletzen soll. Die appellatorische Kritik des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, Rechtsanwalt René K. Merz, Rothenburg, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und der Justizvollzugsanstalt Grosshof schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier