Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_517/2024 KI-generiert

Petitioner's Appeal Refused Due to Failure to Substantiate Violation of Federal Law in Denied Self-Representation Request

Geschäftsnummer 7B_517/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who was charged by the Zurich public prosecutor on August 14, 2023, for multiple counts of false accusation, attempted violence and threats against authorities, multiple threats, and attempted coercion. During the criminal investigation ongoing since 2016, A.________ was assigned a public defender, which changed several times. In August 2023, A.________ requested to self-represent in court, but this request was denied by the District Court of Bülach on January 15, 2024. A.________ then appealed this decision to the Zurich High Court, which declined to entertain the appeal on April 2, 2024. Subsequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal on May 7, 2024, seeking to overturn the High Court's decision and to be allowed self-representation, or alternatively, the appointment of a new lawyer with federal accreditation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Refused Due to Failure to Substantiate Violation of Federal Law in Denied Self-Representation Request: During the criminal investigation ongoing since 2016, A.________ was assigned a public defender, which changed several times. In August 2023, A.________ requested to self-represent in court, but this request was denied by the District Court of Bülach on January 15, 2024. A.________ then appealed this decision to the Zurich High Court, which declined to entertain the appeal on April 2, 2024. Subsequently, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal on May 7, 2024, seeking to overturn the High Court's decision and to be allowed self-representation, or alternatively, the appointment of a new lawyer with federal accreditation.

Schlagwörter

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Aufhebung amtliche Verteidigung Nichteintreten falsche Anschuldigung Anwaltszwang Drohung Zeugnisverweigerungsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Vertretung ohne Vollmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by summary procedure due to obvious lack of substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_517/2024

Urteil vom 13. Juni 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

2. Didier Kipfer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufhebung amtliche Verteidigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. April 2024 (UP240005-O/U/BEE).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob am 14. August 2023 Anklage gegen A.________ wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Drohung sowie versuchter Nötigung. Während der seit 2016 laufenden Strafuntersuchung verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dass A.________ eine amtliche Verteidigung beigegeben werde. Diese wechselte mehrmals. A.________ stellte am 5. August 2023 den Antrag, sich selbst zu verteidigen. Das Bezirksgericht Bülach wies den Antrag auf Aufhebung der amtlichen Verteidigung am 15. Januar 2024 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Beschluss vom 2. April 2024 nicht auf die Beschwerde eintrat.

Mit Eingabe vom 7. Mai 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 2. April 2024 und die Aufhebung der amtlichen Verteidigung. Ihr sei die Selbstverteidigung zu gewähren. Eventualiter sei ein "Zwangs-Anwalt mit bundesgerichtlichem Leistungsnachweis" einzuberufen.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

2.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht hinreichend substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz, die zum Nichteintreten geführt haben, auseinander. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, ihre Anwälte seinen mehrfach kantonal unterlegen, sie habe einen Vermögensschaden erlitten und der "Zusatznutzen" durch eine Zwangsverteidigung sei bisher nicht gegeben. Diese angeblichen Nachteile sind indessen tatsächlicher Natur und stellen keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile dar (vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1). Auch mit ihren übrigen Ausführungen, zum "Sachverhalt", der "Meinungsäusserungsfreiheit", den "Schlussbemerkungen" und "Ich bin ein Friedenstifter" vermag sie nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss tatsächlich gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll, indem sie nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Der Begründungsmangel ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier