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7B_516/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court rejects appeal concerning data seizure related to child pornography investigation.

Geschäftsnummer 7B_516/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the Public Prosecutor's Office of the Canton of Solothurn against an individual, referred to as A.________, for alleged involvement in hard pornography, specifically the consumption and distribution of content featuring minors engaging in sexual acts. As part of the investigation, on February 9, 2024, the prosecutor's office issued a seizure order for numerous data storage devices. A.________ challenged this seizure order by filing an appeal with the Higher Court of the Canton of Solothurn, which was subsequently dismissed on April 3, 2024. Following this, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the previous court's decision, arguing that the seizure violated proportionality and included erroneous accusations, also requesting that duplicate files on NAS hardware be removed or the NAS software be updated to prevent future access issues.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court rejects appeal concerning data seizure related to child pornography investigation: As part of the investigation, on February 9, 2024, the prosecutor's office issued a seizure order for numerous data storage devices. A.________ challenged this seizure order by filing an appeal with the Higher Court of the Canton of Solothurn, which was subsequently dismissed on April 3, 2024. Following this, A.________ appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking the annulment of the previous court's decision, arguing that the seizure violated proportionality and included erroneous accusations, also requesting that duplicate files on NAS hardware be removed or the NAS software be updated to prevent future access issues.

Schlagwörter

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Beschlagnahmeverfügung Nichteintreten Kinderpornografie Reihenfolge der Pfändung Beschlagnahme elektronischer Daten Strafuntersuchung öffentliche Daten sexuelle Handlungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits (Nichteintreten) based on insufficient substantiation, following the procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_516/2024

Urteil vom 13. Juni 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Beschlagnahmeverfügung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 3. April 2024 (BKBES.2024.35).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ u.a. wegen des Verdachts der harten Pornografie (Konsum und Verbreitung von tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen). Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft eine Vielzahl von Datenträgern für Computer. Gegen diese Beschlagnahmeverfügung erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 3. April 2024 ab.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 3. April 2024. Eventualiter sei die NAS Hardware, auf welcher sich nur Duplikate der beanstandeten Files befänden, zu bereinigen. Subeventualiter sei die NAS Software zu aktualisieren, da ansonsten die Möglichkeit bestehe, dass nach der Verhandlung ein Update der beschlagnahmten NAS Systeme nicht mehr möglich sei.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt ( BGE 143 I 377 E. 1.2 f.). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Rügeanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

2.2. Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offenkundig nicht. Er setzt sich nicht hinreichend substanziiert mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, welche die Voraussetzungen für die Beschlagnahme bejaht. Stattdessen behauptet er einzig, die Verhältnismässigkeit sei nicht gegeben. Es handle sich um fehlerhafte Anschuldigungen. Er bestreite vehement, jemals bewusst kinderpornografische Files heruntergeladen zu haben. Damit legt er indessen nur seine Sichtweise dar, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Beschluss Recht verletzt. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer überdies fordert, die NAS Hardware sei zu bereinigen und die NAS Software zu aktualisieren, gehen seine Anträge an der Sache vorbei. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier