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7B_506/2026 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal against non-prosecution order due to lack of civil claims and deficient reasoning

Geschäftsnummer 7B_506/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal in a simplified procedure, leaving the cantonal appellate court's refusal to enter upon the matter and the underlying prosecutorial non-prosecution order in force, and ordered the appellant to bear the legal costs while denying legal aid due to the appeal's hopelessness. The dispute arose from a criminal complaint culminating in a regional prosecutor's non-prosecution order and a cantonal superior court's dismissal of the complainant's appeal, which was challenged before the federal court. The decisive legal basis rests on Article 81 paragraph 1 letter b number 5 of the Federal Supreme Court Act, requiring a standing-conferring civil claim linked to the criminal proceedings, alongside general pleading and substantiation requirements under Articles 42 paragraph 2, 106 paragraph 2, and 108 of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of criminal appeal against non-prosecution order due to lack of civil claims and deficient reasoning: Diese Eingabe ist zulässigerweise auf Französisch verfasst, das Urteil ergeht in der Sprache des angefochtenen Beschlusses (Art. 54 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_506/2026

Urteil vom 1. Mai 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. März 2026 (BK 25 281).

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 18. März 2026 trat das Obergericht des Kantons Bern nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Mai 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 21. April 2026 (persönliche Übergabe) an das Bundesgericht.

2. Diese Eingabe ist zulässigerweise auf Französisch verfasst, das Urteil ergeht in der Sprache des angefochtenen Beschlusses (Art. 54 Abs. 1 BGG).

3. Die Beschwerde vom 21. April 2026 ist mangels eines Zivilanspruchs, der dem Beschwerdeführer zustehen und der ihn zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; Art. 1 Abs. 1 lit. e und f i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32]), offensichtlich unzulässig. Unbesehen davon äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu einem mutmasslichen Zivilanspruch i.S.v. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Urteile 7B_415/2024 vom 24. März 2026 E. 2.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen), womit die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4).

Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit bzw. zufolge offensichtlichen Fehlens einer hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément