Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_504/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Review of Finding of Inexcusable Absence in Criminal Proceeding

Geschäftsnummer 7B_504/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland ist ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen etc. hängig. Mit Verfügung vom 29. April 2025 wurde A.________ zur neu angesetzten Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 vorgeladen (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig stellte das Regionalgericht fest, dass A.________ trotz ordnungsgemässer Vorladung am ursprünglich festgesetzten Hauptverhandlungstermin vom 15. April 2025 unentschuldigt gefehlt hat (Dispositiv-Ziffer 2). Zur Begründung führte es aus, aus dem eingereichten Arztbericht ergebe sich keine Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 366 Abs. 1 StPO, Art. 366 Abs. 2 StPO; Federal Supreme Court Refuses Review of Finding of Inexcusable Absence in Criminal Proceeding: hängig. Mit Verfügung vom 29. April 2025 wurde A.________ zur neu angesetzten Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 vorgeladen (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig stellte das Regionalgericht fest, dass A.________ trotz ordnungsgemässer Vorladung am ursprünglich festgesetzten Hauptverhandlungstermin vom 15. April 2025 unentschuldigt gefehlt hat (Dispositiv-Ziffer 2). Zur Begründung führte es aus, aus dem eingereichten Arztbericht ergebe sich keine Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit.

Schlagwörter

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Feststellung unentschuldigtes Fernbleiben erstinstanzliche Hauptverhandlung Abwesenheitsverfahren Zwischenentscheid Normenkontrolle fristlose Entlassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for legal aid due to the appeal being hopeless (no entry on the merits).

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the appellant's financial situation into account by setting reduced court fees.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to declare the appellant liable for costs following the dismissal of the appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning as the ground justifying the immediate appealability of the challenged interlocutory decision (though the appeal was ultimately dismissed for lack of a non-reparable disadvantage under this article).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_504/2025

Urteil vom 5. August 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Feststellung unentschuldigtes Fernbleiben erstinstanzliche Hauptverhandlung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Mai 2025 (BK 25 214).

Sachverhalt:

A. Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland ist ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen etc. hängig. Mit Verfügung vom 29. April 2025 wurde A.________ zur neu angesetzten Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 vorgeladen (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig stellte das Regionalgericht fest, dass A.________ trotz ordnungsgemässer Vorladung am ursprünglich festgesetzten Hauptverhandlungstermin vom 15. April 2025 unentschuldigt gefehlt hat (Dispositiv-Ziffer 2). Zur Begründung führte es aus, aus dem eingereichten Arztbericht ergebe sich keine Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit.

B. Gegen die Verfügung vom 29. April 2025 erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Er beantragte, es sei unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 festzustellen, dass er der Hauptverhandlung vom 15. April 2025 entschuldigt ferngeblieben sei. Mit Beschluss vom 20. Mai 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

C. A.________ führt mit Eingabe vom 5. Juni 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 20. Mai 2025 sei das Obergericht anzuweisen, auf seine Beschwerde vom 7. Mai 2025 einzutreten und in der Sache zu entscheiden. Er beantragt zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 wies der Präsident der II. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

Erwägungen:

1.

1.1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache (

Art. 78 Abs. 1,

Art. 80 Abs. 1 BGG

). Er schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer allerdings nicht ab, sondern liegt dem angefochtenen Entscheid ein Streit über die Feststellung des unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zugrunde. Angefochten ist damit ein selbstständig eröffneter Vor- beziehungsweise Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 BGG

. Ein solcher Zwischenentscheid ist mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

).

1.2.

Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (

BGE 148 IV 155

E. 1.1;

144 IV 321

E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (

BGE 141 IV 284

E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei insgesamt beurteilen soll. Sie ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (

BGE 140 V 321

E. 3.6; Urteil 7B_233/2024 vom 12. April 2024 E. 1.2).

1.3.

Der Beschwerdeführer erblickt den nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin, dass die zu Unrecht erfolgte gerichtliche Feststellung, wonach er der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei, gemäss

Art. 366 Abs. 1 StPO

in Verbindung mit

Art. 366 Abs. 2 StPO

gesetzliche Voraussetzung für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens sei. Da er an der neu angesetzten Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 nicht teilnehmen werde, drohe ihm damit die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens, was einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

darstelle.

1.4.

Diese Argumentation stösst ins Leere. Selbst wenn der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 wie angekündigt fernbleiben sollte und das erstinstanzliche Gericht deshalb ein Abwesenheitsurteil fällt, kann der Beschwerdeführer im Rahmen des Berufungsverfahrens vorbringen, in seinem Fall seien wegen seiner angeblich entschuldigten Abwesenheit anlässlich der ursprünglichen Hauptverhandlung vom 15. April 2025 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahren zu Unrecht bejaht worden. Mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung liegt daher kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

vor (vgl. Urteile 1B_599/2022 vom 18. April 2023 E. 2.4.1; 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 3.3, wonach die Androhung eines Abwesenheitsverfahrens keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt). Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, dass sofern das Berufungsgericht seiner Argumentation folgen und das erstinstanzliche Abwesenheitsurteil aufheben würde, dies einen prozessualen Leerlauf beziehungsweise zeitlichen Mehraufwand zur Folge hätte. Hierbei beruft sich der Beschwerdeführer auf einen rein tatsächlichen Nachteil, der nach ständiger Rechtsprechung gerade keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

begründet (vgl. E. 1.2 hiervor).

1.5.

Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine formelle Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend macht und daher ein Eintreten auf die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt (vgl.

BGE 148 IV 155

E. 2.4;

138 IV 258

E. 1.1;

134 IV 43

E. 2.2).

2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da somit bereits die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. August 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn