Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_503/2025 KI-generiert

Complainant Fails to Exhaust Cantonal Remedies for Security Deposit Exemption

Geschäftsnummer 7B_503/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Mai 2025 (UE250183-O/Z1). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 stellte das Statthalteramt des Bezirks Meilen die Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Tätlichkeiten und geringfügiger Sachbeschädigung ein. Dagegen erhob A.________ am 16. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 setzte das Obergericht A.________ eine Frist von 10 Tagen an zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.--, unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant Fails to Exhaust Cantonal Remedies for Security Deposit Exemption: Strafkammer, vom 20. Mai 2025 (UE250183-O/Z1). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 stellte das Statthalteramt des Bezirks Meilen die Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Tätlichkeiten und geringfügiger Sachbeschädigung ein. Dagegen erhob A.________ am 16. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 setzte das Obergericht A.________ eine Frist von 10 Tagen an zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.--, unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Schlagwörter

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Sicherheitsleistung Nichteintreten Leistung des Kostenvorschusses Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege unbezahlte Mietkaution finanzielle Mittel Emission von Wertpapieren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal is inadmissible and will not be entertained under the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to mandate that the appellant's financial situation be considered when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_503/2025

Urteil vom 30. Juli 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Statthalteramt Bezirk Meilen,

Dorfstrasse 38, 8706 Meilen,

2. B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Mai 2025 (UE250183-O/Z1).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 stellte das Statthalteramt des Bezirks Meilen die Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Tätlichkeiten und geringfügiger Sachbeschädigung ein. Dagegen erhob A.________ am 16. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 setzte das Obergericht A.________ eine Frist von 10 Tagen an zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.--, unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

2.

Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 führt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2025. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ersucht um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

3.

Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist beim Obergericht zu stellen, bei welchem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat soweit ersichtlich bislang kein solches Gesuch gestellt und das Obergericht hat entsprechend (noch) nicht darüber entschieden. Daher liegt insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss

Art. 108 BGG

nicht einzutreten ist (vgl. Urteile 7B_1269/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2; 7B_1265/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 2; 1B_361/2022 vom 27. September 2022 E. 2).

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn