Complainant Fails to Exhaust Cantonal Remedies for Security Deposit Exemption
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Mai 2025 (UE250183-O/Z1). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 stellte das Statthalteramt des Bezirks Meilen die Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Tätlichkeiten und geringfügiger Sachbeschädigung ein. Dagegen erhob A.________ am 16. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 setzte das Obergericht A.________ eine Frist von 10 Tagen an zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.--, unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Complainant Fails to Exhaust Cantonal Remedies for Security Deposit Exemption: Strafkammer, vom 20. Mai 2025 (UE250183-O/Z1). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 stellte das Statthalteramt des Bezirks Meilen die Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Tätlichkeiten und geringfügiger Sachbeschädigung ein. Dagegen erhob A.________ am 16. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 setzte das Obergericht A.________ eine Frist von 10 Tagen an zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.--, unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare that the appeal is inadmissible and will not be entertained under the simplified procedure.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless.
Used to mandate that the appellant's financial situation be considered when setting the court costs.
Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_503/2025
Urteil vom 30. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. Statthalteramt Bezirk Meilen,
Dorfstrasse 38, 8706 Meilen,
2. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Mai 2025 (UE250183-O/Z1).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 stellte das Statthalteramt des Bezirks Meilen die Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Tätlichkeiten und geringfügiger Sachbeschädigung ein. Dagegen erhob A.________ am 16. Mai 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 setzte das Obergericht A.________ eine Frist von 10 Tagen an zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.--, unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
2.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 führt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2025. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ersucht um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist beim Obergericht zu stellen, bei welchem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat soweit ersichtlich bislang kein solches Gesuch gestellt und das Obergericht hat entsprechend (noch) nicht darüber entschieden. Daher liegt insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss
Art. 108 BGG
nicht einzutreten ist (vgl. Urteile 7B_1269/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2; 7B_1265/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 2; 1B_361/2022 vom 27. September 2022 E. 2).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn