Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_501/2023 KI-generiert

Private Prosecutor Standing in Appeal Against Dismissal of Criminal Complaint Against Judge

Geschäftsnummer 7B_501/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a report against the president of a district court in Aarau for alleged misuse of official position, false statements, and psychological and emotional abuse of his son. The Attorney General's office of the Canton of Aargau decided not to pursue the criminal proceedings on April 13, 2023. An appeal against this decision was dismissed by the High Court of the Canton of Aargau on July 5, 2023. Subsequently, the complainant approached the Federal Supreme Court on August 22, 2023, seeking annulment of the High Court's decision and an order directing the initiation of criminal proceedings against the district court president. The complainant also requested legal aid and representation. However, the Federal Supreme Court found that the complainant was not entitled to file a criminal complaint unless it affected the assessment of any civil claims, which was not applicable in this case concerning a judicial officer. Thus, his legal standing and claims were not supported by any potential civil rights implications, rendering his complaint inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Private Prosecutor Standing in Appeal Against Dismissal of Criminal Complaint Against Judge: The Attorney General's office of the Canton of Aargau decided not to pursue the criminal proceedings on April 13, 2023. An appeal against this decision was dismissed by the High Court of the Canton of Aargau on July 5, 2023. Subsequently, the complainant approached the Federal Supreme Court on August 22, 2023, seeking annulment of the High Court's decision and an order directing the initiation of criminal proceedings against the district court president. The complainant also requested legal aid and representation. However, the Federal Supreme Court found that the complainant was not entitled to file a criminal complaint unless it affected the assessment of any civil claims, which was not applicable in this case concerning a judicial officer. Thus, his legal standing and claims were not supported by any potential civil rights implications, rendering his complaint inadmissible.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Parteistellung der Staatsanwaltschaft Strafanzeige Beschwerdelegitimation Prozessrecht öffentliche Verhandlung Staats- und Beamtenhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering into proceedings according to this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

This article was applied to reject the request for free legal aid due to the obvious hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

This article was applied to take the appellant's financial circumstances into account when setting court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article dictates that court costs must be imposed on the appellant when the appeal is dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_501/2023

Urteil vom 2. Oktober 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Juli 2023 (SBK.2023.132).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 26. Oktober 2022 Anzeige gegen B.________, Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau wegen Missbrauchs ihrer amtlichen Position und Stellung, Lügen/Falschaussagen, psychischen und emotionalen Missbrauchs seines Sohnes etc. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verfügte am 13. April 2023 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 5. Juli 2023 ab, soweit es auf sie eintrat.

Mit Eingabe vom 22. August 2023 gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Oberstaatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen B.________ zu eröffnen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

2. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 146 IV 76 E. 3.1; Urteil 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer äussert sich wie folgt zu seinem Beschwerderecht: Er habe am Verfahren vor der kantonalen Vorinstanz teilgenommen und habe "als Partei zweifelsohne" ein schutzwürdiges Interesse an den gestellten Anträge, weshalb er zur Beschwerde befugt sei. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass ihm die Rolle des Privatklägers zukommt und er damit nur dann zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt wäre, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken könnte. Der Beschwerdeführer äussert sich jedoch weder dazu noch setzt er sich mit der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auseinander. Mögliche Zivilansprüche des Beschwerdeführers sind auch nicht ersichtlich, soll sich doch das Strafverfahren, welches er anstrengen möchte, gegen eine erstinstanzliche Gerichtspräsidentin des Kantons Aargau richten. Gegen diese stehen dem Beschwerdeführer keine Zivilansprüche zu (vgl. § 75 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]; das Haftungsgesetz des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [SAR 150.200], insbesondere § 10 Abs. 1). Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens kann sich somit nicht auf die Beurteilung einer Zivilforderung auswirken. Der Beschwerdeführer ist daher in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt. Der Beschwerdeführer bringt ferner keine formellen Einwendungen vor, die nicht auf eine Überprüfung in der Sache abzielen, weshalb auch nicht in Anwendung der sog. "Star-Praxis" (siehe BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen) auf die Beschwerde einzutreten ist.

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément