Denial of Appeal for Insufficient Justification in Property Damage Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Mai 2025 (51/2023/72/B). Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2023 gegen die Einstellungsverfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 27. November 2023 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Juni 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Appeal for Insufficient Justification in Property Damage Case: Mai 2025 (51/2023/72/B). Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2023 gegen die Einstellungsverfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 27. November 2023 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Juni 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to confirm that the reasoning for the decision was limited to stating the ground for inadmissibility.
The appeal was dismissed because it lacked sufficient substantiation, leading to a decision not to enter into the merits under this provision.
Used to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_500/2025
Urteil vom 26. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,
Beschwerdeführer,
*gegen*
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung,
Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Grimm,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Mai 2025 (51/2023/72/B).
Erwägungen:
1.
Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2023 gegen die Einstellungsverfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 27. November 2023 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 5. Juni 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (
Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG
; BGE 148 IV 356
E. 2.1, 39 E. 2.3.5;
142 III 364
E. 2.4), namentlich bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer als Privatkläger zur Beschwerde legitimierten könnte - und im Übrigen angesichts der von B.A.________, verstorbener Vater des Beschwerdeführers, zur Anzeige gebrachten angeblichen Sachbeschädigung auch nicht infolge einer aus der mutmasslichen Straftat folgenden unmittelbaren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität von B.A.________ ohne Weiteres feststeht (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl.
BGE 146 IV 76
E. 2;
141 IV 1
E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément