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7B_494/2025 KI-generiert

Petitioner vs. Cantonal Court (Security Deposit Deadline Reinstatement Appeal)

Geschäftsnummer 7B_494/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Petitioner vs. Cantonal Court (Security Deposit Deadline Reinstatement Appeal) The petitioner challenged the Cantonal Court's refusal to entertain his appeal regarding the reinstatement of the deadline for providing security in a complaint against a non-prosecution decision, a deadline that had been missed, causing the previous appeal to be dismissed for non-payment of security. The Federal Supreme Court dismissed the appeal because the submission failed to meet the mandatory substantiation requirements under the law, offering only unallowable appealing criticism instead of specific legal arguments concerning the cantonal court's refusal to reinstate the deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner vs. Cantonal Court (Security Deposit Deadline Reinstatement Appeal): Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Fristversäumnis unbezahlte Mietkaution nachträglicher Rechtsvorschlag verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Recht zur Hinterlegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_494/2025

Urteil vom 24. Juli 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 1. Mai 2025

(2N 25 56/2U 25 20).

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 1. Mai 2025 trat das Kantonsgericht Luzern nicht ein auf die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Wiederherstellung der Frist zur Sicherheitsleistung im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 22. August 2024 - auf welche mangels Nichtleistung der Sicherheit bereits mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 nicht eingetreten worden war. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. Juni 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

2.

Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht, da sie auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt bleibt (

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

; BGE 148 IV 356

E. 2.1, 39 E. 2.3.5;

142 III 364

E. 2.4). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 3 BGG ).

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément