Federal Court Dismisses Appeal on Criminal Complaint Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the case before the Swiss Federal Tribunal, the complainant appealed a decision by the Cantonal Court of Bern where their previous appeal was rejected. The initial complaint was connected to a criminal investigation against unspecified individuals in the federal parliament regarding alleged inactivity and delays. The procedural complaint was not pursued by the Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland. The complainant sought the Federal Tribunal's intervention to overturn the Cantonal Court's decision and requested the provision of free legal assistance. The complaint, however, lacked proper substantiation about how the Cantonal Court's decision violated legal or constitutional rights, and failed to sufficiently argue any civil claims or display a valid legal interest necessary for the status of a private claimant. Consequently, the Federal Tribunal considered the complaint non-compliant with legal requirements, revealing erratic tendencies, and thus unworthy of further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Appeal on Criminal Complaint Inadmissibility: The initial complaint was connected to a criminal investigation against unspecified individuals in the federal parliament regarding alleged inactivity and delays. The procedural complaint was not pursued by the Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland. The complainant sought the Federal Tribunal's intervention to overturn the Cantonal Court's decision and requested the provision of free legal assistance. The complaint, however, lacked proper substantiation about how the Cantonal Court's decision violated legal or constitutional rights, and failed to sufficiently argue any civil claims or display a valid legal interest necessary for the status of a private claimant. Consequently, the Federal Tribunal considered the complaint non-compliant with legal requirements, revealing erratic tendencies, and thus unworthy of further consideration.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was rejected by non-admission (non-entrée en matière) according to this procedural rule.
The request for legal aid was rejected because of the obvious hopelessness of the appeal.
The financial circumstances of the appellant were to be taken into account when determining the court costs.
The appellant was ordered to bear the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_486/2023
Urteil vom 2. Oktober 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Strafverfahren wegen "Untätigkeit, Verschleppung etc."); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. August 2023 (BK 23 317).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Am 14. Juli 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das vom Beschwerdeführer gegen nicht näher bezeichnete Personen des Bundesparlaments bzw. die Parlamentsdienste eingeleitete Strafverfahren wegen "Untätigkeit, Verschleppung usw." nicht an die Hand. Eine vom Beschwerdeführer gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 15. August 2023 ab, soweit es auf sie eintrat.
Mit Eingabe vom 17. August 2023 gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und die Zurückweisung der Sache "zur Berichtigung". Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
2. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
3. Die Beschwerde setzt sich nicht rechtsgenüglich mit der Begründung des Obergerichts in der angefochtenen Verfügung auseinander. Sie weist zahlreiche, verschiedenartige Hervorhebungen (fett, kursiv, Grossbuchstaben, teilweise in Kombination) auf und bezichtigt einen nicht namentlich genannten Richter eines Betrugsversuchs am Staat, da ihm Kosten auferlegt worden seien. Damit weist die Beschwerde deutliche querulatorische Tendenzen auf (vgl. Art. 42 Abs. 7 BGG ). Aus der Beschwerde ergibt sich ferner nicht ansatzweise, inwiefern der Beschluss des Obergerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Der Beschwerdeführer nimmt zwar der Form nach Bezug auf den angefochtene Beschluss, setzt sich jedoch nicht mit der Hauptbegründung der Vorinstanz auseinander. Im Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, er habe sich in seiner Beschwerde nicht mit der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auseinandergesetzt, hält er lediglich fest, damit mache sich die Vorinstanz eines "Verstosses gg mein rechtliches Gehör strafbar, indem diese [...] vorsätzlich unter der VORSPIEGELUNG bewusst falscher Sachverhalte [den] Beschluss begründet" (sic). Ferner mangelt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Die Beschwerde genügt insgesamt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément