Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_470/2024 KI-generiert

Victim Compelled to Testify at Appeal Hearing Despite Retraumatization Claim

Geschäftsnummer 7B_470/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving a plaintiff, A.________, who filed a complaint against decisions made by the Aargau Cantonal Court in a criminal case involving B.________. The case centers on charges of rape, sexual coercion, and unlawful detention allegedly committed by B.________ against A.________. A.________ challenged the summons for an appellate hearing scheduled for June 17, 2024, arguing against their compelled attendance and involvement as a witness, claiming it could cause retraumatization and worsen existing trauma. A.________ also requested the annulment of the summons and the setting of a new hearing date, alongside seeking free legal assistance and a suspension of the summons' effects while pursuing the complaint. The Federal Tribunal did not seek additional statements and proceeded to consider the admissibility and implications of the complaint under its jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Victim Compelled to Testify at Appeal Hearing Despite Retraumatization Claim: The case centers on charges of rape, sexual coercion, and unlawful detention allegedly committed by B.________ against A.________. A.________ challenged the summons for an appellate hearing scheduled for June 17, 2024, arguing against their compelled attendance and involvement as a witness, claiming it could cause retraumatization and worsen existing trauma. A.________ also requested the annulment of the summons and the setting of a new hearing date, alongside seeking free legal assistance and a suspension of the summons' effects while pursuing the complaint. The Federal Tribunal did not seek additional statements and proceeded to consider the admissibility and implications of the complaint under its jurisdiction.

Schlagwörter

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Vorladung Berufungsverhandlung Einvernahme des Opfers Anspruch auf rechtliches Gehör Vorladung Gegenüberstellung Sexualdelikten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ) und mit freier Kognition ( BGE 147 I 268 E.
Art. 99 Abs. 1 BGG
April 2024 und betrifft damit vor Bundesgericht unzulässige echte Noven ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), die erst nach dem Ergehen der angefochtenen Verfügung vom 20.
Art. 92 BGG
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG .
Art. 93 BGG
Mentioned in the reasoning regarding the admissibility of the appeal against an interlocutory decision, but not explicitly cited in the final orders (only implied by the dismissal of the appeal).
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
2.1), ist vorliegend bereits fraglich, ob der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt überhaupt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
a BGG ) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
Art. 152 StPO
Diese mit der gerichtlichen Vorladung verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand stellten einen unzulässigen schweren Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte als Opfer dar und verletzten Art. 152 StPO sowie Art.
Art. 8 EMRK
152 StPO sowie Art. 8 EMRK .

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the imposition of court costs due to the circumstances.

Art. 93 BGG

Mentioned in the reasoning regarding the admissibility of the appeal against an interlocutory decision, but not explicitly cited in the final orders (only implied by the dismissal of the appeal).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_470/2024

Urteil vom 15. Mai 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Hurni, Kölz,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Rosa Renftle,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg,

Riburgerstrasse 4, Postfach, 4310 Rheinfelden,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dominique Jud,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorladung Berufungsverhandlung,

Beschwerde gegen die Vorladung und Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 20. März 2024 (SST.2023.178).

Sachverhalt:

A. Im Rahmen der gegen B.________ geführten Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Freitheitsberaubung etc. zum Nachteil von A.________ setzte das Obergericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 20. März 2024 den Termin für die Berufungsverhandlung auf den Montag, 17. Juni 2024, fest (Ziffer 1). Gleichzeitig ordnete es an, dass die Vorladungsverfügung für den Beschuldigten B.________, dessen amtlicher Verteidigerin, die Staatsanwaltschaft, A.________ für die Dauer ihrer Einvernahme, die Zeugen und die Dolmetscherin gelte (Ziffer 2). Darüber hinaus verfügte das Obergericht, dass A.________ (bisherige Privatklägerin) als Auskunftsperson befragt werde (Ziffer 3.2).

B. Mit Eingabe vom 22. April 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, unter Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 3.2 der Vorladungsverfügung vom 20. März 2024 sei die Vorinstanz zu verpflichten, für die Berufungsverhandlung einen neuen Termin anzusetzen und von ihrer Vorladung abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und sei nach der Gewährung der Akteneinsicht und der Möglichkeit zur Stellungnahme erneut über die Vorladung zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ) und mit freier Kognition ( BGE 147 I 268 E. 1 mit Hinweisen).

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG , in welchem die Vorinstanz die Parteien zur Berufungsverhandlung vorgeladen und darüber hinaus u.a. festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson einvernommen werde und sie nur für die Dauer ihrer Einvernahme an der Berufungsverhandlung teilnehmen müsse. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig (Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.1).

1.2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand thematisch begrenzt ( BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage der Rechtmässigkeit der Vorladung der Beschwerdeführerin zur Einvernahme durch die Vorinstanz anlässlich der Berufungsverhandlung bilden. Ausserhalb dieses Streitgegenstands liegt demgegenüber die von der Beschwerdeführerin in mehreren Punkten als rechtswidrig monierte Handhabung ihres Rechts auf Akteneinsicht durch die Vorinstanz. Insoweit hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine Anordnungen getroffen. Zudem datiert das von der Beschwerdeführerin genannte Gesuch um Akteneinsicht vom 2. April 2024 und betrifft damit vor Bundesgericht unzulässige echte Noven ( Art. 99 Abs. 1 BGG ), die erst nach dem Ergehen der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2024 hinzugetreten sind (siehe zum Novenrecht im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren BGE 143 V 19 E. 1.2).

1.3. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG . Es handelt sich somit um einen anderen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG . Ein solcher Zwischenentscheid ist mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei insgesamt beurteilen soll. Sie ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben ( BGE 140 V 321 E. 3.6).

1.4. Die Beschwerdeführerin erblickt den nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin, dass sie durch die angefochtene Vorladungsverfügung verpflichtet werde, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen, obwohl sie im Vorverfahren unter Gewährung der Teilnahmerechte bereits bei zwei Gelegenheiten einvernommen worden sei. Durch die damit verbundene gerichtliche Befragung durch die Vorinstanz werde sie erneut mit den Tatgeschehnissen konfrontiert, was zu einer Retraumatisierung bzw. Verschlimmerung ihres bereits bestehenden Traumas führe. Diese mit der gerichtlichen Vorladung verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf ihren Gesundheitszustand stellten einen unzulässigen schweren Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte als Opfer dar und verletzten Art. 152 StPO sowie Art. 8 EMRK .

1.5. Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung betreffend der beabsichtigten Befragung der Beschwerdeführerin noch gar nicht über etwaige Schutzmassnahmen (z.B. Befragung der Beschwerdeführerin ohne Anwesenheit des Beschuldigten im gleichen Raum, andere Vorkehrungen zur Vermeidung einer direkten Konfrontation) befunden hat (siehe hinten E. 2.1), ist vorliegend bereits fraglich, ob der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt überhaupt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründet die Durchführung eines Strafverfahrens zudem keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , der mit einem günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Mit anderen Worten ausgedrückt stellen also die normalen Unannehmlichkeiten, die mit der Durchführung eines jeden Strafverfahrens verbunden sind, grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar (siehe BGE 133 IV 139 E. 4; Urteile 1B_489/2017 vom 20. November 2017 E. 1.4; 1B_298/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 2.2; 1B_100/2013 vom 29. Mai 2013 E. 1.3; vgl. auch Urteil 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.4).

1.6. Die vorgenannten Urteile betreffen die beschuldigte Person und orientieren sich an deren Stellung im Strafprozess. Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob diese Rechtsprechung uneingeschränkt auf die Privatklägerschaft übertragen werden kann oder der Beschwerdeführerin angesichts der von ihr geltend gemachten Gefahr einer erneuten Traumatisierung im Falle ihrer gerichtlichen Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. Selbst wenn dem so wäre, müsste ihre Beschwerde aus nachfolgenden Gründen abgewiesen werden.

2.

2.1. Wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt, ist im Strafprozess insbesondere der Situation von Personen, die Opfer eines Sexualdelikts wurden, Rechnung zu tragen und ist eine sekundäre Viktimisierung zu vermeiden. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber, nebst den besonderen Rechten für Opfer von Straftaten nach Art. 117 StPO und den allgemeinen Schutzmassnahmen gemäss Art. 152 StPO , in Art. 153 StPO besondere Massnahmen zum Schutz von Opfern von Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorgesehen. Danach darf insbesondere eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person gegen den Willen des Opfers nur angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann ( Art. 153 Abs. 2 StPO ). Im Zusammenhang mit den ihr zustehenden Schutzrechten als Opfer rügt die Beschwerdeführerin an mehreren Stellen beiläufig eine Verletzung ihres Rechts auf Privatsphäre nach Art. 8 EMRK . Sie macht dabei aber nicht geltend, dass ihr gestützt auf die Konvention Garantien zustünden, die über den Schutzgehalt der vorgenannten, besonderen Opferrechte gemäss der StPO hinausgehen würden. Vielmehr führt sie selber aus, dass sie für sich vorliegend aus Art. 8 EMRK keine Rechte ableiten könne. Den entsprechenden EMRK-Rügen kommt damit keine selbständige, über die nachfolgenden Erwägungen hinausgehende Bedeutung zu. Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihres anscheinend verminderten Intelligenzquotienten im Bezug auf die von ihr ersuchte Dispensation von der Berufungsverhandlung vorliegend gestützt auf Art. 13 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 (SR 0.109) direkt Rechte ableiten könnte. Diese Bestimmung betrifft nur die Pflicht der Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen einen wirksamen Zugang zur Justiz zu gewährleisten. Dass ihr dieser durch die kantonalen Behörden beschränkt worden wäre, ist aber gerade nicht Thema der vorliegenden Beschwerde.

2.2. Den Schutzbedürfnissen der Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität stehen die durch die Strafprozessordnung, die Verfassung und die EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte der beschuldigten Person gegenüber. Diese hat gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK , Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV namentlich das Recht, an den Einvernahmen von Belastungszeugen teilzunehmen und diesen Fragen zu stellen. Eine belastende Aussage ist grundsätzlich nur dann verwertbar, wenn die beschuldigte Person den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte ( BGE 144 IV 97 E. 2.2; 141 IV 220 E. 4.5). Bereits aufgrund des Konfrontationsrechts kann sich das Opfer einer Straftat dem Strafverfahren somit nicht entziehen. Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind allerdings die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Dabei steht dem Gericht bei der Wahl der Vorkehren zum Schutz der Opfer ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung ( BGE 143 IV 397 E. 5.2). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass gemäss Art. 153 Abs. 2 StPO unter gewissen Umständen selbst eine direkte Konfrontation mit der beschuldigten Person nicht ausgeschlossen ist.

2.3. Im Strafverfahren gilt zudem der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab ( Art. 6 Abs. 1 StPO ). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt ( Art. 6 Abs. 2 StPO ). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass die Gerichte eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnehmen (vgl. BGE 144 I 234 E. 5.6.2; Urteile 6B_1087/2918 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1; 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.1). Daraus ergibt sich für das Rechtsmittelverfahren, dass das Berufungsgericht die im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenen Beweise noch einmal erhebt, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO ; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteile 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.1; 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO , wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum ( BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteile 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.1; 6B_918/2021 vom 4. Mai 2022 E. 3.1; dazu kritisch: WOLFGANG WOHLERS, Opferrechte vs. Verteidigungsrechte - auf der Suche nach einem tragfähigen Kompromiss, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Bd. 141/2022, S. 313 ff.).

2.4. Bei den dem Beschwerdegegner 2 zur Last gelegten Sexualdelikte handelt es sich unbestrittenermassen um "Vier-Augen-Delikte", die eine erhebliche Tatschwere aufweisen. Mit Blick auf die dargelegten Grundsätze ist es deshalb - auch wenn die beiden bereits erfolgten Einvernahmen der Beschwerdeführerin audiovisuell aufgezeichnet worden sind - bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführerin für die Berufungsverhandlung zur Befragung vorgeladen hat, um sich angesichts der zentralen Bedeutung ihrer Aussagen selber einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen. Dass die Vorinstanz insoweit das ihr zustehende Ermessen (vgl. vorne E. 2.3) überschritten hätte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Sollte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung aus gesundheitlichen Gründen nachweislich einvernahmeunfähig sein, stünde es der Vorinstanz im Übrigen offen, dies auch noch anlässlich der Verhandlung feststellen zu lassen und könnte eine drohende rechtswidrige Behandlung somit noch rechtzeitig behoben werden (vgl. Urteil 1B_157/2022 vom 27. September 2022 E. 2).

2.5. Zusammengefasst ergibt sich, dass selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, sich diese aus den genannten Gründen als unbegründet erwiese.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos qualifiziert werden muss, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Umständehalber ist indes von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn