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7B_469/2026 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal against dismissal of challenge due to insufficient substantiation and lack of standing.

Geschäftsnummer 7B_469/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal in a simplified procedure, leaving the lower cantonal appellate ruling—which had declined to enter upon a challenge against a prosecutorial discontinuance order—fully in force, and ordered the appellant to bear the costs. The dispute arose from the appellant's unsuccessful challenge before the cantonal court against a public prosecutor's decision to drop criminal proceedings, followed by an insufficiently substantiated federal appeal failing to meet standing requirements for civil claims. The decisive legal basis comprises Articles 42 odst. 2, 81 odst. 1 lit. b ch. 5, 106 odst. 2, and 108 odst. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG).

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of criminal appeal against dismissal of challenge due to insufficient substantiation and lack of standing: Mit Beschluss vom 30. März 2026 trat das Obergericht des Kantons Solothurn nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 13. April 2026 an das Bundesgericht.

Schlagwörter

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Einstellung Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_469/2026

Urteil vom 1. Mai 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 30. März 2026 (BKBES.2025.188).

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 30. März 2026 trat das Obergericht des Kantons Solothurn nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Dezember 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 13. April 2026 an das Bundesgericht.

2. Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4), insbesondere bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Urteile 7B_415/2024 vom 24. März 2026 E. 2.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Beschwerdelegitimation berechtigt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können und die im Ergebnis nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Mai 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément