Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_463/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning in Prosecutor Refusal Challenge

Geschäftsnummer 7B_463/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Mit Entscheid vom 28. April 2025 trat das Obergericht des Kantons Thurgau nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 25. März 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 19. Mai 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Reasoning in Prosecutor Refusal Challenge: 2.4), namentlich bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der zur Beschwerde legitimieren könnte (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Begründung in der Sache Verfahrensrügen fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Beweislosigkeit formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient grounds, leading to a decision not to enter into the merits under this provision.

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

This provision is cited in the context of warning the appellant against filing vexatious appeals, although the main decision not to enter was based on Art. 108 lit. b BGG.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_463/2025

Urteil vom 15. Juli 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsident, vom 28. April 2025 (SW.2025.42).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 28. April 2025 trat das Obergericht des Kantons Thurgau nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 25. März 2025 ein. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 19. Mai 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

2. Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (

Art. 42 Abs. 2 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

;

BGE 148 IV 356

E. 2.1, 39 E. 2.3.5;

142 III 364

E. 2.4), namentlich bezüglich eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der zur Beschwerde legitimieren könnte (Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl.

BGE 146 IV 76

E. 2;

141 IV 1

E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (

Art. 108 Abs. 3 BGG

).

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Anzumerken bleibt, dass das Bundesgericht weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet ist.

Der Beschwerdeführer wird zudem darauf hingewiesen, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (

Art. 42 Abs. 7,

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

), was für künftige Eingaben vorbehalten wird.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément