Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_462/2024 KI-generiert

Appellant's Failure to Substantiate Appeal Regarding Prosecutor Recusal and Residency Conviction

Geschäftsnummer 7B_462/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainant was initially convicted by the public prosecutor of the canton of Solothurn for promoting unlawful residency and was fined, with the sentence suspended conditionally. After raising objections, a revised penalty was issued, reducing the fine, which was again contested by the complainant, who also filed a recusal request against the prosecutor. The request was denied by the cantonal court. Subsequently, the complainant lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal, challenging the denial of the recusal request. However, the appeal did not sufficiently address the legal reasoning of the previous decision, focusing instead on personal dissatisfaction without demonstrating a legal violation, leading to procedural complications.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appellant's Failure to Substantiate Appeal Regarding Prosecutor Recusal and Residency Conviction: After raising objections, a revised penalty was issued, reducing the fine, which was again contested by the complainant, who also filed a recusal request against the prosecutor. The request was denied by the cantonal court. Subsequently, the complainant lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal, challenging the denial of the recusal request. However, the appeal did not sufficiently address the legal reasoning of the previous decision, focusing instead on personal dissatisfaction without demonstrating a legal violation, leading to procedural complications.

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten Ausstand des Staatsanwalts Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids begründeter Entscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit Vertretungsverbot für Rechtsanwälte öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_462/2024

Urteil vom 12. Juni 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Carmen Elmiger,

c/o Staatsanwaltschaft,

Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 8. März 2024 (BKAUS.2024.2).

Erwägungen:

1. Mit Strafbefehl vom 30. November 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.________ wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von Fr. 400.--. Dagegen erhob A.________ am 27. Dezember 2023 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft erliess am 4. Januar 2024 einen neuen Strafbefehl und verurteilte A.________ neu zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von Fr. 400.--. Dagegen erhob A.________ erneut Einsprache und erhob gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Carmen Elmiger. Die Staatsanwältin überwies das Ausstandsgesuch an das Obergericht des Kantons Solothurn, welches das Gesuch mit Beschluss vom 8. März 2024 abwies.

Mit Eingabe vom 22. April 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 8. März 2024.

2.

2.1. In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht hinreichend substanziiert mit dem angefochtenen Beschluss und der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Begründung auseinander. Stattdessen beschränkt er sich auf rein appellatorische Kritik und spricht von einem "Skandal sondergleichen" und "dass solche Leute in seinen Angelegenheiten nie mehr entscheiden dürfen". Er legt einzig seine Sicht der Dinge dar, ohne nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss tatsächlich gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll, indem sie das Ausstandsgesuch abgewiesen hat. Der Begründungsmangel ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier