Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_461/2025 KI-generiert

Arson Suspect Detention Extension Challenge Dismissed

Geschäftsnummer 7B_461/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Mai 2025 (BK 25 194). Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Brandstiftung. Ihm wird vorgeworfen, am 27. Januar 2025 einen Brand an seinem ehemaligen Wohnsitz gelegt zu haben. Mit Verfügung vom 1. März 2025 versetzte das regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland A.________ bis zum 19. März 2025 in Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte diese mehrfach, zuletzt mit Entscheid vom 24. April 2025 um sechs Monate bis zum 19. Oktober 2025.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Arson Suspect Detention Extension Challenge Dismissed: Mai 2025 (BK 25 194). Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Brandstiftung. Ihm wird vorgeworfen, am 27. Januar 2025 einen Brand an seinem ehemaligen Wohnsitz gelegt zu haben. Mit Verfügung vom 1. März 2025 versetzte das regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland A.________ bis zum 19. März 2025 in Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte diese mehrfach, zuletzt mit Entscheid vom 24. April 2025 um sechs Monate bis zum 19. Oktober 2025.

Schlagwörter

KI-generiert
Untersuchungshaft Nichteintreten Verlängerung der Untersuchungshaft Brandstiftung gesundheitliche Gründe Drohung berechtigte Zweifel Dauer der Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a non-entry into proceedings under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was unsuccessful.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_461/2025

Urteil vom 25. Juni 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Untersuchungshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Mai 2025 (BK 25 194).

Erwägungen:

1.

1.1.

Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Brandstiftung. Ihm wird vorgeworfen, am 27. Januar 2025 einen Brand an seinem ehemaligen Wohnsitz gelegt zu haben. Mit Verfügung vom 1. März 2025 versetzte das regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland A.________ bis zum 19. März 2025 in Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte diese mehrfach, zuletzt mit Entscheid vom 24. April 2025 um sechs Monate bis zum 19. Oktober 2025.

1.2.

Eine dagegen von A.________ an das Obergericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde hiess dieses mit Entscheid vom 14. Mai 2025 teilweise gut. Es hob den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. April 2025 auf, soweit dieses die Untersuchungshaft bis zum 19. Oktober 2025 verlängert hatte und ordnete eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 19. Juli 2025 an.

1.3.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 führt A.________ selbstständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und seine sofortige Haftentlassung.

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 BGG

hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2).

3. Die Vorinstanz legt vorliegend nachvollziehbar dar, weshalb sie die Haftvoraussetzungen, insbesondere den dringenden Tatverdacht und den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr, als erfüllt erachtet (vgl. E. 4 und E. 5 des angefochtenen Entscheids). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen jedoch nicht substanziiert auseinander. Er macht lediglich geltend, es bestünden keine Hinweise auf eine mögliche Wiederholungsgefahr mehr, da dies aus gesundheitlichen Gründen gar nicht möglich sei. Auch seine Freundin habe festgehalten, dass er dazu nicht fähig sei. Damit legt er aber nicht dar, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Verlängerung der Untersuchungshaft selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Soweit der Beschwerdeführer zudem behauptet, die kantonalen Instanzen würden sich auf falsche Tatsachen stützen, zeigt er nicht ansatzweise auf, inwiefern der Sachverhalt tatsächlich willkürlich festgestellt worden sein soll. Keine taugliche Beschwerdebegründung stellt im Übrigen auch der pauschale Einwand des 74-jährigen Beschwerdeführers dar, er sei aus "gesundheitlichen" und "altersbedingten Gründen" aus der Haft zu entlassen. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Rechtsanwalt Pascal Zbinden, Lyss, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier